Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Entscheidung zur Barabfindung bestätigt. Die
Deutsche Telekom muss rund 200 Mio. Euro an die Altaktionäre von T-Online zahlen.
Deutsche Telekom N
Börsenwert
41.138,96 Mio €
Mehr zum Thema
Im Streit um die Wiedereingliederung von T-Online in den Mutterkonzern
Deutsche Telekom müssen sich die ehemaligen Aktionäre mit der bisherigen Barnachzahlung begnügen. Das Oberlandesgericht Frankfurt teilte gestern mit, den von der ersten Instanz errechneten
Nachschlag in Höhe von 1,15 Euro pro Aktie bestätigt zu haben. Das Landgericht habe die richtige Bewertungsmethode angewendet, der die Börsenkurse der beiden Aktiengesellschaften zum Zeitpunkt der Verschmelzung zugrunde lagen, begründeten die
Richter ihre Entscheidung (Az.: 5 W 57/09). Das Urteil betrifft insgesamt gut 120 Millionen
Aktien, mit Zinsen muss die
Deutsche Telekom daher rund 200 Mio. Euro nachzahlen.
Die Telekom hatte ihre Onlinetochter
im Jahr 2000 an die Börse
gebracht und sechs Jahre später die
beim Konzern verbliebene Aktienmehrheit
dazu benutzt, die T-Online
AG wieder in den Mutterkonzern
zu holen. Zum Ausgleich
sollten die verbliebenen Anteilseigner
mit 0,52 Telekom-Aktien je
T-Online-Papier abgefunden werden.
Basis für den Tauschkurs war
ein Gutachten, das die künftigen
Gewinne beider Unternehmen berücksichtigte.
Rund 250 Aktionäre
fühlten sich dabei übervorteilt und
klagten. Ihrer Ansicht nach hat die
Deutsche Telekom den eigenen
Wert zu hoch und den ihrer Tochter
zu niedrig angesetzt.
Das Landgericht
Frankfurt gab den Klägern
zumindest zum
Teil recht und ermittelte
einen Barzuschlag von
1,15 Euro je Aktie. Mit
diesem Nachschlag
waren allerdings weder
die beklagte Telekom
noch die Anlegeranwälte
einverstanden. Die Telekom
hielt den Umtauschwert von
8,99 Euro ohne Nachschlag für angemessen,
während die Anleger
eine Nachzahlung von 5,25 Euro
pro T-Online-Aktie verlangten. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Frankfurt ist bereits rechtskräftig.

„Selbstverständlich akzeptieren
wir den rechtskräftigen Beschluss“,
sagte eine Telekom-Sprecherin.
Das Unternehmen werde auf weitere
Rechtsmittel verzichten. Auf
den Geschäftsausblick für dieses
Jahr werde die Zahlung keinen Einfluss
haben.
Anlegeranwalt Peter Dreier von
der Düsseldorfer Kanzlei Dreier &
Riedel spricht allerdings lediglich
von einem Teilsieg. „Leider besteht
nur Anlass, Sekt statt Champagner
zu trinken, da wir mit einer höheren
Nachzahlung gerechnet haben“, erklärte
er. Er hält die Berechnung des
Umtauschverhältnisses anhand
des Börsenkurses – wie seinerzeit
gesehen – weiterhin für „rechtlich
unzulässig“. Deshalb werde er im
Auftrag seiner Mandanten unverzüglich
Verfassungsbeschwerde
einlegen, kündigte er an.
Den meisten Anlegern bescherte
das kurze Börsenleben von T-Online
ohnehin nur Verluste – trotz des
letztlich verbesserten Abfindungsangebots.
Im Mai 2000 erreichte die
Aktie mit 46,48 Euro ihr Rekordhoch,
kurz danach setzte der Kursverfall
ein. Auf dem Tiefpunkt im
September 2001 kostete das Papier
nur 4,95 Euro, danach erholte es sich
zwar, erreichte aber nie wieder auch
nur annähernd den Ausgabepreis.
Im April 2004 kostete die Aktie letztmalig
mehr als 10 Euro, bis zum Delisting
im Juli 2006 dümpelte das Papier
vor sich hin.
Diesen Artikel bookmarken bei...