Mit der gezielten Anlage in Wertpapieren lassen sich auf die Dauer schöne Gewinne einstreichen. Aber nicht jedes Investment hält, was es verspricht. Daher ist kein Anleger vor Verlusten gefeit. Auch Vater Staat interessiert sich sehr für die Einkünfte, die man an der Börse erzielt hat. Informierte Kapitalanleger schaffen es jedoch, ihm von erfolgreichen Börsengeschäften nur das Nötigste zu überlassen.
Wie versteuert man Kursgewinne, und wie lassen sich Kursverluste berücksichtigen?
Für den Handel mit den meisten gängigen Anlageformen, also Aktien, Anleihen, Optionsscheine und Investmentfonds, gilt derzeit – noch – eine einjährige Spekulationsfrist. Das heißt, dass nur die Käufe und folgenden Verkäufe eines Papiers binnen zwölf Monaten steuerlich interessant sind. Verkaufen Sie innerhalb dieser Frist einen Titel mit Gewinn, müssen sie den grundsätzlich versteuern; umgekehrt dürfen sie den Fiskus an realisierten Verlusten beteiligen. Die Steuerpflicht setzt aber erst ein, wenn man mit allen in der Spekulationsfrist abgeschlossenen Geschäften zusammen Gewinne von 512 Euro oder mehr binnen eines Kalenderjahres erzielt hat. Wer per saldo in einem Jahr mal Miese verbuchen musste, darf seine Verluste stets ein Jahr zurücktragen und dort mit Gewinnen verrechnen lassen. Oder sie unbegrenzt in die Zukunft vortragen. Laut Jahressteuergesetz 2007 müssen Verluste aber im Jahr der Entstehung deklariert werden, sonst sind sie für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen verloren. Waren Sie an der Börse sehr erfolgreich und landen deshalb über der 512-Euro-Marke, sind sämtliche Spekulationsgewinne bereits ab dem ersten Euro zum persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Was versteht man eigentlich unter dem Halbeinkünfteverfahren (HEV)?
Gewinne mit Aktien und aktienähnlichen Genussscheinen, um die wichtigsten zu nennen, schlagen in der Abrechnung mit dem Fiskus nur zur Hälfte zu Buche, andere Anlagen wie Anleihen dagegen voll. Grund dafür ist das HEV. Es ist aber nicht nur für die Besteuerung von Kursgewinnen auf Aktien, sondern auch für Dividenden maßgeblich. Im Grundsatz besagt das HEV, dass der Anleger Dividenden sowie Kursgewinne binnen der Spekulationsfrist nur mit ihrem halben Betrag zu versteuern hat und die andere Hälfte steuerfrei behalten darf.
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