Wenn Anleger Finanzgeschäfte tätigen, fließen in vielen Fällen Provisionen – mal in diese mal in jene Richtung und fast immer unbemerkt vom Anleger. Im Dezember 2006 urteilte der Bundesgerichtshof, dass Banken und Finanzdienstleister, die Provisionen kassieren, ihre Kunden darüber informieren müssen (Az.: XI ZR 56/05).
Die Banken und Vermögensverwalter haben darauf reagiert, indem sie an ihre Kunden Informationen und neue Geschäftsbedingungen verschickt haben, in denen sie darauf hinweisen, dass sie bei vielen Finanzgeschäften Provisionen kassieren – oft auch Jahre nachdem die entsprechenden Wertpapierkäufe stattgefunden haben. Die Institute informieren allerdings meist in allgemeiner Form, so sieht der Standardtext, der von vielen Banken abgewandelt genutzt wird, folgende Formulierung vor: „Im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Wertpapiergeschäfte kommt es regelmäßig zu Geldzahlungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen...durch Dritte an Ihre Bank. Beispiele für Geldzahlungen sind...Vergütungen von Emittenten in Zusammenhang mit dem Verkauf von Zertifikaten...oder Anleihen. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei Ihrer depotführenden Bank.“
Das reicht nicht, entschied jetzt das Landgericht Heidelberg in einem aktuellen Urteil. In dem Fall ging es um den Kunden des Leimener Vermögensverwalters HDV Heidelberger Vermögensverwaltung. Der Vermögensverwalter hatte von 2005 bis 2007 für das Depot des Anlegers unter anderem exotische Penny Stocks gekauft und bekam für die Einfädelung der Geschäfte von dem ausführenden Broker Provisionen rückvergütet. Der Anleger machte mit den Geschäften Verluste und forderte von dem Vermögensverwalter Schadensersatz für die Verluste, weil er nicht über die Höhe der Provisionen informiert gewesen sei. Der Vermögensverwalter hatte im Vertrag über die Vermögensverwaltung nur in allgemeiner Form auf die Provisionen hingewiesen.
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