Bei der Auseinandersetzung geht es um Fondssparpläne mit Kostenvorausbelastung. Bei diesen Sparplänen mit fester Laufzeit werden die Verkaufsprovisionen kumuliert zu Beginn der Sparphase von den Beiträgen abgezogen, so dass Sparer mit ihren Beiträgen in den ersten Monaten vor allem den Vertrieb bezahlen. Fondsgesellschaften hatten diese Sparpläne in den vergangenen Jahren aufgelegt, um den Vertrieb über stark provisionsgetriebene Vermittler anzukurbeln.
Das Investmentmodernisierungsgesetz, das zum Jahresbeginn in Kraft trat, verbietet den Vertrieb solcher Sparpläne in Deutschland. Der Gesetzgeber hatte das Verbot trotz starker Kritik aus der Fondsbranche in das Gesetz aufgenommen. Unklar war zunächst, ob das Verbot auch für die staatlich geförderten Riester-Fondssparpläne gilt. Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen klargestellt, dass die Riester-Pläne mit Kostenvorausbelastung weiterhin verkauft werden dürfen. Für die staatlich geförderten Produkte gelte das Altersvorsorgezertifizierungsgesetz und nicht das Investmentgesetz.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) kritisierte die Auslegung des Ministeriums. Nach der enttäuschenden Botschaft aus dem Ministerium will der VZBV jetzt vor Gericht klären lassen, ob die Vorauskosten bei Riester-Fonds zulässig sind. Deshalb hat der Verband die Fondsgesellschaft der
Deutschen Bank, DWS, abgemahnt. Die DWS verkauft den erfolgreichen Fondssparplan Riester-Rente Premium, bei dem die Kosten vorab anfallen.
Anbieter der umstrittenen Sparpläne argumentieren, dass die Kostenvorausbelastung nötig sei, um provisionsgetriebene Vermittler und Bankberater davon zu überzeugen, die Riester-Fondssparpläne zu verkaufen. Andernfalls würden die Vermittler Riester-Versicherungen bewerben, die für die Verkäufer lukrativ aber für Anleger ungünstiger seien.
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