Wenn ein Dieb mit einer fremden Kreditkarte am Automaten Geld abhebt, hat die Bank bisher einfach unterstellt, dass der Kunde Karte und Geheimzahl fahrlässig aufbewahrt hat. Das ist unzulässig.
Der Beklagte war Inhaber einer Kreditkarte, die auch zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. Nach den AGB war täglich eine Barabhebung von maximal 1000 Euro zulässig. Die AGB sahen auch vor, dass der Beklagte den Verlust oder den Missbrauch der Karte unverzüglich anzuzeigen hatte.
In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 wurden mit der Karte insgesamt sechsmal 500 Euro an Geldautomaten abgehoben, wobei die PIN des Beklagten verwendet wurde. Der Belastung seines Kontos widersprach der Beklagte, da er die Abhebungen nicht vorgenommen habe. Die klagende Bank aber verlangt die abgehobene Summe von ihm. Sie meint, er habe seine PIN nicht sorgfältig getrennt von der Kreditkarte verwahrt.
Das Amtsgericht und auch das Landgericht sprachen der Bank den Schadensersatz zu. Die stützten sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach bei Nutzung der Karte mit der zugewiesenen PIN der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten verletzt habe.
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