Versicherer brauchen lange für die Regulierung von Sturmschäden. Hausbesitzer können aber eine Frist setzen, nach der Notreparaturen durch den Orkan "Andrea" möglich sind. Dabei gilt es einiges zu beachten.
Opfer des Sturms "Andrea" sollten nicht zu viel Geduld mit ihrem Gebäudeversicherer aufbringen. Wer in den nächsten Tagen einen Schaden melden will, muss damit rechnen, kein Gehör zu finden. In diesen Fällen sollten Kunden dem Unternehmen eine Frist setzen, nach deren Ablauf sie dringend erforderliche Notreparaturen in Auftrag geben können.
Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz haben viele Versicherer so massiv Personal abgebaut, dass sie bei großflächigen Unwettern nicht mehr genug Kapazitäten haben, um die Schadenmeldungen zügig zu bearbeiten. Das kann für Kunden fatale Folgen haben, wenn sie ein zerstörtes Dach oder einen anderen großen Schaden melden wollen. Denn schlimmstenfalls bleiben sie auf den Kosten für die Notreparatur sitzen.
Viele Policen sehen vor, dass der Versicherer die Kosten für eine Notreparatur vorher genehmigen muss. "Antwortet der Versicherer nicht, kann der Kunde ihm eine Frist setzen", sagt Michael Wortberg von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Dabei ist allerdings einiges zu beachten, um nicht doch auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Wortberg hält eine Frist von drei Tagen für angemessen. In dem Schreiben sollte stehen, dass der Kunde nach Ablauf eine Notreparatur veranlassen wird und davon ausgeht, dass der Versicherer damit einverstanden ist, wenn er sich nicht meldet. "Dann liegt der Ball im Feld der Versicherung", sagt er. Wichtig ist, einen sicheren Kommunikationsweg zu wählen. Mit einem Anruf oder einer E-Mail ist es nicht getan. "Das gilt nicht als Beweis", sagt er. Schnell und gerichtsfest ist ein Fax. Wichtig ist, die Sendebestätigung aufzubewahren. Die Verbraucherzentrale rät, vor Notreparaturen Beschädigungen nicht nur zu filmen oder zu fotografieren, sondern auch mit Dritten, etwa den Nachbarn, Protokolle darüber anzufertigen.
Bei der Schadenregulierung sollten Kunden sich nicht unnötig vertrösten lassen. Nach Angaben der Verbraucherschützer können Geschädigte bei Vorliegen aller Unterlagen spätestens einen Monat nach der Schadenmeldung eine Abschlagzahlung verlangen. Grundsätzlich zahlen Gebäudeversicherer für Schäden ab Sturmstärke acht. Kunden haben Anspruch auf Erstattung des Neuwerts. Richten herabfallende Dachziegel Schäden bei Dritten an, kommt nicht die Gebäude-, sondern die hoffentlich vorhandene Haftpflichtversicherung des Eigentümers dafür auf.
Autobesitzer, die niemanden für Beschädigungen durch abbrechende Äste oder umherfliegende Gegenstände haftbar machen können, brauchen bei einer Meldung an den Kfz-Kaskoversicherer keine Erhöhung der Prämie zu fürchten. "Die Kaskoversicherungen zahlen, zwar abzüglich vereinbarter Selbstbehalte, aber ohne Rabattrückstufung", sagt Jürgen Maaß vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute.
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