Wie erklären sich
bestimmte Marktentwicklungen?
Wodurch
wird das Börsengeschehen
beeinflusst?
Was bedeutet ein bestimmter
Fachausdruck?
Leser fragen, wir antworten – in diesem
Fall unser Redakteur
Helmut Kipp (Foto) auf die Frage von Constantin Wittig aus Wetzlar.
Eine neue Variante bei Kapitalerhöhungen
greift um sich. SKW Stahl-
Metallurgie, Convisual und Tomorrow
Focus zum Beispiel haben sie genutzt.
Auch Deutsche Euroshop hat den Anteilseignern
neue Aktien angeboten, ohne für
einen Handel der Bezugsrechte an der
Börse zu sorgen. Dies war die bisher
größte Transaktion, bei der die Eigentümer
de facto ihr Recht auf den Erwerb der
jungen Aktien nicht verkaufen konnten.
„Es gibt keinen rechtlichen Anspruch
auf einen Handel von Bezugsrechten“,
sagt Benedikt Gillessen, Partner der
Anwaltskanzlei
White & Case in Frankfurt.
Dennoch war es lange Zeit selbstverständliche
Praxis, dass Anleger die Wahl haben
zwischen dem Erwerb der jungen Aktien
und dem Verkauf ihres Anspruchs. Neuerdings
mehren sich aber Fälle, in denen
kein organisierter Handel von Bezugsrechten
mehr stattfindet. Dahinter steckt
kein neues Gesetz, sondern eine geänderte
Verwaltungspraxis der Frankfurter
Wertpapierbörse. Eine Ausnahmeregelung,
die bisher fast ausschließlich bei
Aktien aus Wandel-, Options- und
Umtauschanleihen
Anwendung fand,
können Emittenten nun auch bei Kapitalerhöhungen
in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist, dass lediglich Altaktionäre
die jungen Aktien beziehen,
also keine neuen Investoren hinzukommen.
Ansonsten würde die Emission als
öffentliches Angebot gelten. „Die BaFin
(Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
trägt die neue Rechtsauslegung
offensichtlich mit“, erläutert Gillessen.
Für Unternehmen hat dies den Vorteil,
dass sie keinen Wertpapierprospekt –
ein Dokument mit umfangreichen Informationen
zur Gesellschaft – vorlegen
müssen. Das spart Zeit und Kosten. Die
Erstellung eines Prospekts kann einige
Hunderttausend Euro kosten. Letztlich
wird unterstellt, dass Altaktionäre die Risiken
des Investments bereits kennen und
somit keine zusätzliche Information
durch einen Prospekt erforderlich ist.
Für Anleger ist der Wegfall des Bezugsrechtshandels
nachteilig. Denn nicht ausgeübte
Rechte werden wertlos. Dabei kann
der rechnerische Wert eines Bezugsrechts
durchaus mehr als fünf Prozent des Börsenkurses
ausmachen. Er ergibt sich daraus,
dass die neuen Aktien in aller Regel
billiger sind als die bereits für den Handel
zugelassenen, und hängt des Weiteren
vom Bezugsverhältnis ab, also davon, wie
viele Aktien man besitzen muss, um Anspruch
auf eine neue zu haben. Der Verfall
von Bezugsrechten erzeugt Druck, die
angebotenen neuen Aktien tatsächlich
zu erwerben. Anlegern, die ihre Depot-
position
aber nicht dauerhaft aufstocken
wollen, bleibt als Ausweg, die jungen Aktien
unter Hinnahme zusätzlicher Aufwendungen
alsbald wieder zu veräußern.

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