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Leserfrage Wer hat ein Recht auf betriebliche Altersvorsorge?

[10:30, 23.03.11]


Wie erklären sich bestimmte Marktentwicklungen? Wodurch wird das Börsengeschehen beeinflusst? Was bedeutet ein bestimmter Fachausdruck? Leser fragen, wir antworten – in diesem Fall unser Redakteur Martin Reim (Foto) auf die Frage von Michael Schmitt aus Mannheim.


Umfragen belegen: Wenn es um staatlich geförderte Altersvorsorge geht, liegt die Riester-Rente klar vorn. Weit abgeschlagen ist dagegen die Entgelt­umwandlung als öffentlich alimentierter Weg zur Betriebsrente. Die Studien zeigen auch den Hauptgrund für die geringe ­Beliebtheit – weitgehende Unkenntnis, wer ein Anrecht auf betriebliche Altersvorsorge (bAV) hat. Kurz gesagt: Gesetzlichen ­Anspruch besitzen die meisten Arbeit­nehmer in der freien Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Außen vor sind lediglich einige Berufsgruppen, im Wesent­lichen Beamte und Richter, Angestellte des Bundes und die meisten Soldaten.

Bei geringfügig Beschäftigten, den sogenannten 400-Euro-Jobbern, gilt: Lassen sie sich von ihrer Versicherungsfreiheit entbinden und beziehen sozialversicherungspflichtiges Einkommen, können auch sie eine bAV bekommen. Dagegen begründen regelmäßige Zahlungen einer Institution allein noch kein Anrecht auf bAV. Das ist etwa der Fall, wenn eine Krankenkasse ein Familienmitglied bei der Pflege eines Angehörigen finanziell unterstützt. Arbeitslose haben keinen Anspruch auf bAV, weil sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmer in Elternzeit können eine Entgeltumwandlung verlangen. „Allerdings greifen die Vorteile erst, wenn tatsächlich Entgelt fließt, das Arbeitsverhältnis also wieder aufgelebt ist“, so Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung.

Worin bestehen diese Vorteile? Pro Jahr sind Einzahlungen von vier Prozent des Bruttogehalts, maximal 2640 Euro, frei von Steuern und Sozialabgaben. Wenn der Arbeitnehmer nicht schon einen staatlich geförderten Vertrag aus der Zeit vor 2005 hat, sind weitere 1800 Euro jährlich steuerfrei einzahlbar; allerdings sind auf diese Summe Sozialabgaben fällig.

Die konkreten Euro-Grenzen können sich zwar jährlich ändern, aber die Grundidee bleibt dieselbe: Nach der Pensionierung dürften die Sozialabgaben sinken oder sogar komplett wegfallen. Außerdem ­zahlen die meisten Arbeitnehmer im Alter geringere Steuern als während der Berufstätigkeit, was eine verzinste Steuerstundung bedeutet. Beides zusammengenommen führt unter bestimmten Voraussetzungen zu erheblichen finanziellen Vorteilen.

Was die Prozentzahlen betrifft, gibt es übrigens eine Ausnahme für Angestellte bei Kommunen und Ländern und im kirchlichen Dienst. Zwar haben auch sie ein Anrecht auf Umwandlung von vier Prozent ihres Bruttoeinkommens. Allerdings wird ein Prozent des Bruttoeinkommens bei dieser Beschäftigtengruppe sowieso schon steuerfrei gestellt. „Falls ein Arbeitnehmer mehr als ein Prozent seines Bruttoeinkommens per Entgeltumwandlung einzahlen will, fällt das steuerfreie eine Prozent weg“, erläutert Hagen Hügelschäffer, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung. Die steuerfreien zusätzlichen 1800 Euro dürfen jedoch in jedem Fall in Anspruch genommen werden.

 


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© 2011 boerse-online.de, © Illustration: Axel Griesch

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