Wie erklären sich bestimmte Marktentwicklungen?
Wodurch wird
das Börsengeschehen
beeinflusst? Was bedeutet
ein bestimmter Fachausdruck?
Leser fragen, wir antworten – in diesem Fall unser Redakteur Wolf Brandes auf die Frage von Martin Neumann aus Berlin.
Ohne Gebühren läuft bei Finanzgeschäften
nichts. Investmentgesellschaften
beispielsweise erreichen
ihre Kunden meist über Banken und
Vermittler. Und die lassen sich ihre
Betreuung
und Beratung natürlich bezahlen
– und zwar nicht nur einmal. Zum
einen kassieren sie beim Fondskauf in
der Regel einen Ausgabeaufschlag. Zum
anderen zahlen die Investmentfirmen den
Banken laufend eine sogenannte Bestandsprovision,
solange der Anleger den
Fonds in seinem Depot hält – auch Rückvergütung
oder Kickback genannt.
Diese Vertriebsprovision ist Teil der
jährlichen Verwaltungsvergütung, die die
Fonds berechnen und die automatisch
vom Fondsvermögen abgezogen wird.
Während die Höhe der Kaufgebühr den
meisten Anlegern bekannt sein dürfte, da
der Ausgabeaufschlag auf der Bankabrechnung
einfach nachzuvollziehen ist,
werden die wenigsten Sparer wissen, dass
ihre Bank oder ihr Vermittler Jahr für Jahr
noch zusätzlich eine Gebühr erhält.
Die Informationen der Banken zu den
laufenden Provisionen bei Investmentfonds
fallen zudem recht unterschiedlich
aus. Die Onlinebank Comdirect beispielsweise
gibt in den „Kundeninformationen
zum Wertpapiergeschäft“ im Internet
über die Vertriebsprovision im Fondsgeschäft
so Auskunft: „Sie liegt im Durchschnitt
bei nicht mehr als 50 Prozent der
Verwaltungsvergütung.“ Bei einer Jahresgebühr
eines Aktienfonds von 1,5 Prozent
erhält die Bank somit 0,75 Prozent. In anderen
Fällen finden sich Angaben direkt
bei den Fondshäusern. So berechnet Union
Investment für den Aktienfonds Uniglobal
1,2 Prozent pro Jahr und gibt auf dem Fact-
Sheet an: „Von der Verwaltungsvergütung
erhält Ihre Bank bis zu 35 Prozent.“
Die gesetzliche Regelung in Paragraf
31d Wertpapierhandelsgesetz sieht aber
vor: „Existenz, Art und Umfang der Zuwendung
(...) wird dem Kunden (...) in
umfassender, zutreffender und verständlicher
Weise deutlich offengelegt.“ Und
zwar grundsätzlich vor dem Kauf. Die
Wertpapierdienstleister können das in
Verkaufsunterlagen tun. Sie müssen dann
auf Nachfrage die Details der Zuwendungen
nennen. Der Anleger soll erkennen
können, wie viel der Berater an ihm verdient.
In der Praxis geben viele Institute
jedoch nur zögerlich die konkreten Informationen.
In einem Schreiben der Dresdner
Bank wird etwa ein maximaler Prozentsatz
genannt und darauf verwiesen,
dass die Bank Fonds nicht nur deshalb
empfiehlt, weil sie eine Vergütung erhalte
– Ziel sei ein zufriedener Kunde. Die
Kickbacks für einzelne Werte legt die
Bank in dem Schreiben jedoch nicht offen.
Den Kunden bleibt dann nichts anderes
übrig, als die Informationen mit Verweis
auf die Rechtslage erneut einzufordern.
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