Sonstiges

Leserfrage Müssen Banken bei Fonds die genauen Provisionen nennen?

[10:26, 04.11.09]




Wie erklären sich bestimmte Marktentwicklungen? Wodurch wird das Börsengeschehen beeinflusst? Was bedeutet ein bestimmter Fachausdruck? Leser fragen, wir antworten – in diesem Fall unser Redakteur Wolf Brandes auf die Frage von Martin Neumann aus Berlin.




Ohne Gebühren läuft bei Finanzgeschäften nichts. Investmentgesellschaften beispielsweise erreichen ihre Kunden meist über Banken und Vermittler. Und die lassen sich ihre Betreuung und Beratung natürlich bezahlen – und zwar nicht nur einmal. Zum einen kassieren sie beim Fondskauf in der Regel einen Ausgabeaufschlag. Zum anderen zahlen die Investmentfirmen den Banken laufend eine sogenannte Bestandsprovision, solange der Anleger den Fonds in seinem Depot hält – auch Rückvergütung oder Kickback genannt.

Diese Vertriebsprovision ist Teil der jährlichen Verwaltungsvergütung, die die Fonds berechnen und die automatisch vom Fondsvermögen abgezogen wird. Während die Höhe der Kaufgebühr den meisten Anlegern bekannt sein dürfte, da der Ausgabeaufschlag auf der Bankabrechnung einfach nachzuvollziehen ist, werden die wenigsten Sparer wissen, dass ihre Bank oder ihr Vermittler Jahr für Jahr noch zusätzlich eine Gebühr erhält.

Die Informationen der Banken zu den laufenden Provisionen bei Investmentfonds fallen zudem recht unterschiedlich aus. Die Onlinebank Comdirect beispielsweise gibt in den „Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft“ im Internet über die Vertriebsprovision im Fondsgeschäft so Auskunft: „Sie liegt im Durchschnitt bei nicht mehr als 50 Prozent der Verwaltungsvergütung.“ Bei einer Jahresgebühr eines Aktienfonds von 1,5 Prozent erhält die Bank somit 0,75 Prozent. In anderen Fällen finden sich Angaben direkt bei den Fondshäusern. So berechnet Union Investment für den Aktienfonds Uniglobal 1,2 Prozent pro Jahr und gibt auf dem Fact- Sheet an: „Von der Verwaltungsvergütung erhält Ihre Bank bis zu 35 Prozent.“

Die gesetzliche Regelung in Paragraf 31d Wertpapierhandelsgesetz sieht aber vor: „Existenz, Art und Umfang der Zuwendung (...) wird dem Kunden (...) in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offengelegt.“ Und zwar grundsätzlich vor dem Kauf. Die Wertpapierdienstleister können das in Verkaufsunterlagen tun. Sie müssen dann auf Nachfrage die Details der Zuwendungen nennen. Der Anleger soll erkennen können, wie viel der Berater an ihm verdient. In der Praxis geben viele Institute jedoch nur zögerlich die konkreten Informationen. In einem Schreiben der Dresdner Bank wird etwa ein maximaler Prozentsatz genannt und darauf verwiesen, dass die Bank Fonds nicht nur deshalb empfiehlt, weil sie eine Vergütung erhalte – Ziel sei ein zufriedener Kunde. Die Kickbacks für einzelne Werte legt die Bank in dem Schreiben jedoch nicht offen. Den Kunden bleibt dann nichts anderes übrig, als die Informationen mit Verweis auf die Rechtslage erneut einzufordern.

 


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© 2009 boerse-online.de, © Illustration: Axel Griesch

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