Sonstiges

Leserfrage Muss der Fiskus Steuern für Auslandsdividenden erstatten?

[10:06, 25.11.09]




Wie erklären sich bestimmte Marktentwicklungen? Wodurch wird das Börsengeschehen beeinflusst? Was bedeutet ein bestimmter Fachausdruck? Leser fragen, wir antworten – in diesem Fall unser Redakteur Volker Votsmeier auf die Frage von Walter Scharlemann aus Hamburg.




Eigentlich war der Fall eindeutig: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte entschieden, dass der Fiskus Anlegern Steuern für Dividenden nicht nur gutschreiben darf, wenn sie von einer deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden – auch die Gewinnbeteiligungen von AGs mit Sitz in anderen EU-­Mitgliedsstaaten sollten begünstigt sein. Schließlich sei die EU ein Binnenmarkt, und die Kapitalströme dürften an den Grenzen nicht behindert werden, so die Richter (C-292/04). Selbst der Finanzminister akzeptierte die Entscheidung zähneknirschend – und kalkulierte mit einer Rückzahlung von fünf Milliarden Euro.

Zum Hintergrund: In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Dividenden von Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland für die Jahre bis 2001. Seinerzeit konnten Aktionäre die bereits vom Unternehmen gezahlte Körperschaftsteuer auf ihre persönliche Einkommensteuer anrechnen lassen – allerdings nur bei deutschen Gesellschaften. Der EuGH sah hierin einen Verstoß gegen europä­isches Recht.

Doch obwohl seit dem EuGH-Urteil inzwischen mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind, warten betroffene An­leger – so wie Walter Scharlemann – immer noch auf ihre Steuererstattung. Der Grund: Die Finanzämter blocken die Ansprüche ab und weigern sich, das Geld auszuzahlen. Und zwar nicht aus recht­lichen, sondern aus formalen Gründen. Sollten Auslandsaktionäre die erhoffte Steuergutschrift deshalb abschreiben? Keineswegs. Vielmehr dürfte es sich lohnen, am Ball zu bleiben – so wie Wienand Meilicke, Steueranwalt aus Bonn, der seinerzeit mit Erfolg geklagt hatte. Denn auch Meilicke steht vor dem Problem, dass sein Finanzamt nicht zahlt, weil er keine Steuerbescheinigungen nach deutschem Muster vorlegen kann. Deshalb ist er erneut vor den Kadi gezogen. Jetzt liegt der Fall wieder in Luxemburg.

Die Europarichter müssen nun klären, ob die alten Steuerbescheide neu aufgerollt werden müssen – und in welcher Form die Ansprüche nachzuweisen sind. Es ist wahrscheinlich, dass das Gericht die Behörden zurückpfeift, weil klar ist, dass die geforderten Steuerbescheinigungen nicht existieren. Womöglich erlaubt der EuGH vereinfachte Nachweise etwa mittels Dividendenabrechnung oder ermöglicht es, den Steuerabzug zu schätzen. Die Tatsache, dass die Streitjahre inzwischen acht Jahre und länger zurück­liegen, sollte Anleger nicht abschrecken. Denn auch hierzu wird eine Aussage der Richter erwartet. Dass auch bereits bestandskräftige Bescheide geändert werden können, gilt als wahrscheinlich. Wienand Meilicke ist jedenfalls sehr optimistisch, dass er den Streit letztlich gewinnt.

 


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