Wie erklären sich bestimmte Marktentwicklungen?
Wodurch wird
das Börsengeschehen
beeinflusst? Was bedeutet
ein bestimmter Fachausdruck?
Leser fragen, wir antworten – in diesem Fall unsere Autorin
Brigitte Watermann auf die Frage von Fritz Landemann aus Kassel.
Was haben die
Deutsche Post, der Film- und TV-Studiobetreiber Studio Babelsberg, der Netz- und Ladegerätevertreiber Ceag, der CAD-Spezialist Mensch und Maschine, der Entwicklungsdienstleister Rücker, der Shoppingcenter- Betreiber Deutsche Euroshop und die Direktbank
DAB Bank gemeinsam? Auf den ersten Blick vermutlich nicht viel - außer der Börsennotiz. Doch bei allen genannten AGs können Privatanleger einen Teil oder sogar die ganze Dividende steuerfrei einstreichen.
Das klingt wie Anlegers Traum in Zeiten der Abgeltungsteuer, die seit 2009 für fast alle Arten von Kapitalanlagen gilt. Sie sieht vor, dass der Fiskus von allen Zinseinnahmen, Dividenden und Kursgewinnen einheitlich 25 Prozent Steuern plus Solidaritätszuschlag abknapst. Zusätzlich kommt im Fall des Falles auch noch die Kirchensteuer hinzu. Der Grund für die Steuerfreiheit der Dividende bei besagten Firmen liegt darin, dass die Auszahlung nicht aus dem Gewinn des operativen Geschäfts, sondern aus den Kapitalrücklagen, genauer aus dem steuerlichen Einlagekonto nach Paragraf 27 des Körperschaftsteuergesetzes gezahlt wird.
Manchmal stammt das Geld noch aus dem unverbrauchten Erlös des Börsengangs. Wer die Sonderzahlung kassieren möchte, muss die Papiere am Tag der Ausschüttung im Depot haben. Die Dividendenzahlung an den Anleger zählt dann nach Paragraf 20 Absatz eins, Nummer eins, Satz drei Einkommensteuergesetz zu den nicht steuerbaren Einkünften - auch in Zeiten der Abgeltungsteuer.
Für Anleger, die die Anteilscheine noch 2008 gekauft haben, bleiben die jährlich gezahlten Dividenden aus Kapitalrücklagen auch weiterhin steuerfrei. Doch Investoren, die die Papiere erst seit Jahresbeginn 2009 erworben haben, sollten aufpassen: Sie müssen nämlich eine zeitlich verlagerte indirekte Besteuerung dieser Dividenden hinnehmen. Denn es gilt eine Besonderheit: Nach Auskunft der MDaxGesellschaft Deutsche Euroshop sind die Kreditinstitute gehalten, die aus Kapitalrücklagen gezahlten Dividenden bei jeder Ausschüttung über die Jahre der Haltedauer der Aktie als kaufpreismindernd fortzuschreiben.
Für die Abrechnung mit dem Fiskus gilt dann: Die Abgeltungsteuer wird fällig auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und historischem Kaufkurs, der um die Dividenden vermindert wurde. Er kann daher steuerlich betrachtet unter Umständen sogar negativ werden. Steuerfrei sind diese Dividenden dann also nicht mehr. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn, der dann der Abgeltungsteuer unterliegt, steigt durch diese Anrechnung - egal ob bei der
Deutschen Post oder der Deutschen Euroshop und Co.
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