Sonstiges

Leserfrage Was heißt das Verbot von Leerverkäufen für Short-ETFs?

[10:30, 21.09.11]


Leser fragen, wir antworten – in diesem Fall unsere Redakteurin Elisabeth Atzler (Foto) auf die Frage von Dirk Preusche aus Berlin.


Zocken verboten! Das ist die Botschaft, die Aufsichtsbehörden dieser Tage loswerden wollen, wenn sie einmal mehr gedeckte Leerverkäufe von Aktien untersagen. Zuletzt war das in Frankreich der Fall. Mitte August stoppte die Börsenaufsicht AMF bis auf Weiteres Leerverkäufe auf Aktien von elf Finanzwerten, darunter auch die beiden Großbanken Société Générale und  Crédit Agricole.

Die Behörden in Italien, Spanien sowie Belgien reagierten ähnlich. Etwas anders ist die Situation in Deutschland, wo seit Längerem bereits ungedeckte Leerverkäufe auf Aktien aus der Euro-Zone nicht mehr erlaubt sind; gedeckte Leerverkäufe sind dagegen weiterhin erlaubt.

Ob das strenge Leerverkaufsverbot in Frankreich und den anderen Ländern die Märkte beruhigt, sei dahingestellt. Die Kurse französischer Banken jedenfalls gaben weiter nach. Grundsätzlich bedeutet die Regel, dass Investoren wie Hedge-Fonds nicht mehr über Leerverkäufe, im Finanzjargon Short Selling genannt, auf fallende Kurse bestimmter Titel wetten können.

Short Selling funktioniert im Prinzip so: Gegen eine Gebühr leiht sich der Hedge-Fonds Aktien, die er unmittelbar danach verkauft. Gibt der Aktienkurs tatsächlich nach, kauft der Fonds die Titel später billiger zurück und reicht sie an den Entleiher weiter. Der Gewinn ist die Differenz zwischen Verkaufskurs und Ankaufkurs abzüglich der Leihgebühr. Bei ungedeckten Leerverkäufen hat der Investor die Aktie gar nicht geliehen – und verkauft sie trotzdem, was als sehr riskant gilt.

Theoretisch sind von einem Verbot ­gedeckter Leerverkäufe nicht nur Hedge-Fonds und andere Investoren betroffen. Auch bestimmte Anlageprodukte kann die Regel berühren, zum Beispiel börsen­notierte Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETFs), die ihrerseits auf fallende Indizes wetten. An der Frankfurter Börse sind fast 20 solcher Short-ETFs gelistet. Nicht betroffen sind Short-DAX-ETFs, da in Deutschland gedeckte Leerverkäufe möglich sind. Anders könnte es bei Produkten sein, die auf dem französischen Leitindex CAC 40 basieren, dem wiederum Bank- und Versichererwerte angehören. Dabei handelt es sich um den Comstage ETF CAC 40 Short und den DB X-Trackers CAC 40 Short. Für den italienischen Markt gibt es den  RBS Market Access Short FTSE MIB.

Bislang allerdings erweisen sich Leerverkaufsverbote offenbar auch für diese Short-ETFs als folgenlos. „Wir haben ­momentan bei unseren Produkten keine Probleme wegen der Leerverkaufsverbote, da wir als Market-Maker agieren“, sagt ­DB-X-Trackers-Chef Thorsten Michalik.

Sonderregelungen sind in der Tat ­üblich für Market-Maker, die Preise für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren stellen und somit für Liquidität am Markt sorgen. Das zeigt sich auch an einem anderen ­Beispiel: Vom deutschen Verbot, ungedeckte Kreditausfallversicherungen abzuschließen, sind sie ausgenommen. Grund: Market-Maker sollen ihre Geschäfte über Wetten auf fallende Kurse weiterhin ab­sichern dürfen.

 


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