Wer sich vor zehn Jahren den Mischfonds Carmignac Patrimoine ins Depot geholt hat, kann sich heute über ein Plus von rund acht Prozent jährlich freuen. Kein Wunder, dass der Fonds des französischen Starmanagers Edouard Carmignac mehr als 20 Mrd. Euro Anlegergelder eingesammelt hat.
Mit dem Carmignac Patrimoine haben deutsche Anleger einen veritablen Goldesel im Depot. Allerdings einen, der Arbeit verursacht – wenn es an die Steuererklärung geht. Weil die Fondsgesellschaft im Ausland sitzt, darf die deutsche Depotbank Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag auf thesaurierte, also im Fonds wiederangelegte Zinsen, Dividenden und andere Erträge nicht wie bei deutschen Fonds einbehalten. Anleger sind bei thesaurierenden ausländischen Fonds stattdessen verpflichtet, die Erträge selbst zu versteuern. Dafür müssen sie diese in der Anlage KAP ihrer Steuererklärung angeben. Neben den Bestsellern von Carmignac gehören auch Produkte wie beispielsweise der M&G Global Basics Fund und viele andere Fonds in diese Kategorie. Nicht nur ausländische Anbieter, sondern auch Töchter von deutschen Gesellschaften haben thesaurierende Auslandsfonds – wie den DWS Osteuropa. Die Angaben dazu, ob Erträge angesammelt werden, finden sich in Fondsportalen.
Die Steuern, die bei thesaurierenden Auslandsfonds jährlich abzuführen sind, sollten Anleger dokumentieren. Denn wenn sie den Fonds verkaufen, sparen die Abrechnungen bares Geld: Beim Verkauf von Anteilen, die nach dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, werden grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer auf Kursgewinne und alle thesaurierten Erträge einbehalten. Wer vorher ordnungsgemäß für Erträge gezahlt hat, muss nun – um einer Doppelbesteuerung zu entgehen – dem Finanzamt darlegen, welche der thesaurierten Gewinne er bereits vorher versteuert hatte. Wer die nötigen Unterlagen gleich parat hat, etwa Auszüge aus der Erträgnisaufstellung seiner Bank, ist klar im Vorteil.
Das Prinzip der jährlichen Besteuerung der thesaurierten Erträge gilt auch, wenn man den Fonds bereits vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer 2009 ins Depot geholt hat. Das Verfahren ist in diesem Fall zwar ein anderes, die benötigten Daten zum Steuerabgleich bleiben aber dieselben.
Am einfachsten ist es, die Höhe der Erträge aus der Steuerbescheinigung der Bank zu übernehmen, die den Fonds verwahrt. Je nachdem wann sie die Bescheinigung verschickt, sind dort allerdings noch nicht alle steuerpflichtigen Erträge zu finden. Fehlen der Bank die nötigen Daten, müssen Anleger selbst aktiv werden und die Zahlen ausrechnen, und zwar anhand der Besteuerungsgrundlage des Fonds, die spätestens vier Monate nach dessen Geschäftsjahresende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebanz.de) veröffentlicht werden muss.
Lässt die Fondsgesellschaft die Frist verstreichen, droht Anlegern eine hohe Strafbesteuerung. Grund: Der Fonds wird dann vom Fiskus als sogenannter intransparenter Fonds eingestuft.
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