Wie erklären sich bestimmte Marktentwicklungen?
Wodurch wird
das Börsengeschehen
beeinflusst? Was bedeutet
ein bestimmter Fachausdruck?
Leser fragen, wir antworten – in diesem Fall unser Redakteur
Volker Votsmeier auf die Frage von Christian Rommerskirchen aus Mannheim.
Allein Marktführer DWS reduziert das Portfolio um rund 100 Investmentfonds. Viele Konkurrenten ziehen nach. Meist werden die ausgemusterten Anteile mit anderen Angeboten der Gesellschaft zusammengelegt. Verglichen mit der Schließung macht das bei der Besteuerung der Fondserträge einen großen Unterschied.
Eine Fusion ist steuerlich unproblematisch und läuft in der Praxis folgendermaßen ab: Der Anleger, dessen Investmentfonds mit einem anderen Produkt verschmolzen wird, erhält neue Anteile. Nach der sogenannten Fußstapfentheorie billigen die Finanzämter diesen neuen Anteilen dieselbe rechtliche Position zu wie den alten, die damit ersetzt werden. Verkauft der Anleger also seine Anteile zu einem späteren Zeitpunkt, ist sein Gewinn steuerfrei, sofern er die alten Anteile vor 2009 gekauft und mindestens ein Jahr im Depot gehalten hat. Auch Anleger, die erst in diesem Jahr - also nach Einführung der Abgeltungsteuer - investiert haben, müssen steuerlich nicht umdenken: Der pauschale Abgabensatz von 25 Prozent auf Gewinne fällt erst an, wenn die Papiere endgültig abgestoßen werden. Der Tausch der Anteile schlägt sich nur im Depotauszug, nicht aber in der Steuererklärung nieder. Die Fondsfusion ist somit kein Verkauf und hat aus steuerlicher Sicht keine negativen Folgen.
Anders ist die Situation, wenn ein Investmentfonds geschlossen wird. Wie beim Squeeze-out - also dem Herausdrängen von Aktionären aus der Gesellschaft - wird dem Anleger der aktuelle Kurs der Wertpapiere gutgeschrieben. Die Finanzämter setzen das mit einem freiwilligen Verkauf der Anteile gleich. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden: War der Anleger länger als ein Jahr in dem Fonds investiert und lag das Kaufdatum vor 2009, greift der sogenannte Bestandsschutz. Demzufolge ist der Gewinn bei Rückgabe steuerfrei. Beträgt die Haltedauer dagegen weniger als ein Jahr, ist er steuerpflichtig, sofern die Anschaffung vor 2009 erfolgte. Fällig wird der individuelle Steuersatz. Bei Anschaffung in diesem Jahr greift der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent, unabhängig von der Haltedauer. In beiden Fällen kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und bei Angehörigen einer Konfession die Kirchensteuer hinzu.
Will der Sparer das Kapital wieder in einem Fonds anlegen, sind alle künftigen Erträge abgeltungsteuerpflichtig, ein weiterer handfester Nachteil. Allerdings sind Fondsschließungen in Deutschland die große Ausnahme. Schließlich sind die Gesellschaften daran interessiert, ihre Kunden weiter an sich zu binden. Deshalb ziehen sie die Fusion von Fonds in der Regel vor.
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