Wie erklären sich bestimmte Marktentwicklungen?
Wodurch wird
das Börsengeschehen
beeinflusst? Was bedeutet
ein bestimmter Fachausdruck?
Leser fragen, wir antworten – in diesem Fall unser Redakteur
Maximilian Pisacane auf die Frage von Hans-Peter Dietzel aus Frankfurt am Main.
Der Freiverkehr wurde zwar vor einiger Zeit in „Open Market“ umgetauft. Doch ansonsten hat sich nicht viel geändert: Noch immer fördert das unregulierte Börsensegment Kuriositäten zutage. So wie im Falle der Thenergo Sustainable Energies AG (TSE). Früher hieß diese Gesellschaft Enro. Im März stellte das Unternehmen das Listing ein. Dumm für die Privataktionäre: Ohne Börsennotierung gibt es keinen liquiden Markt – die Anleger bleiben auf den Papieren sitzen. Sie haben Depotkosten, können aber ihre Anteile praktisch nicht mehr verkaufen.
Im geregelten Markt wäre die Rechtslage unstrittig. Dann müsste das Unternehmen ein Abfindungsangebot vorlegen. Sollte dieses den Aktionär nicht zufriedenstellen, kann er Einspruch erheben. „Der Kleinaktionär kann mit dem Argument, die Entschädigung sei nicht angemessen, den Beschluss der Hauptversammlung nicht anfechten und damit das Delisting verhindern, sondern nur den Preis hochtreiben“, sagt Georg Jäger von der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte.
Im Freiverkehr hingegen sind die Verpflichtungen reduziert. „Hier gibt es auch keine vergleichbaren Delisting-Bestimmungen“, erklärt Carsten Heise, Geschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). TSE hielt am 17. Dezember 2008 eine außerordentliche Hauptversammlung ab und veröffentlichte dazu am 23. Dezember 2008 eine Pressemitteilung. Darin wird in einem Satz das Delisting angekündigt. Vermutlich haben viele Anteilseigner im Vorweihnachtsstress diesen Hinweis überhaupt nicht bemerkt. Denn eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung für Aktionäre gab es nicht. Auch das genaue Datum des Börsenrückzugs wurde nicht genannt.
Am 2. März 2009 kam dann die nächste Meldung: TSE hat die Freiverkehrsmakler in Frankfurt, Berlin und Stuttgart veranlasst, den Handel einzustellen. Übrigens: Bereits vor Bekanntmachung per Pressemeldung haben die Börsen Stuttgart (20. Februar) und Frankfurt (27. Februar) die Einbeziehung der Aktien in den Handel beendet – Berlin folgte am Tag der Pressemeldung.
„In solch einem Fall ist die Rechtslage sehr unbestimmt“, sagt Jäger. Denn so manches Gericht unterschied in der Vergangenheit nicht zwischen geregeltem Markt und Freiverkehr (LG Köln, Beschluss vom 24.7.2009, Az.: 82O10/08), andere schon (KG Berlin, Beschluss vom 30.4.2009, Az.: 2W119/08). Doch da TSE kein genaues Datum genannt hat, haben Anleger vermutlich Chancen, vor Gericht ein Abfindungsangebot zu erwirken. Da aber die Gesetze sich fast ausschließlich mit dem geregelten Markt befassen, besteht ein höheres Prozessrisiko.
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