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Termine

Urteil Gold-Spruch des BGH

[12:38, 24.02.10]


Anleger können unter Umständen Schadenersatz bei Gold-Knock-outs fordern. Denn Bezugsverhältnisse von Optionsscheinen dürfen nicht nachträglich korrigiert werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).


Jahrelang stritt ein Anleger gegen die  Deutsche Bank um Zahlung von 74.724,26 Euro, die Bank hatte ihm jedoch nur 7472,43 Euro ausgezahlt. Der Kunde Z. hatte für sich und eine Gesellschaft, an der er beteiligt war, im November 2005 Gold-Knock-out-Scheine im Wert von rund 3500 Euro von der  Deutschen Bank gekauft. Nach Verfall der Scheine forderte er 74.724,26 Euro, weil die Emittentin das Bezugsverhältnis am 11. November 2005 nachträglich geändert hatte. Grund dafür war, so die Bank, ein Irrtum. Ein Mitarbeiter der Bank hatte versehentlich statt dem Bezugsverhältnis von zehn zu eins - wie das bei Gold-Scheinen üblich ist - mit dem von Silber-Scheinen verwechselt und eins zu eins angegeben. In den Emissionsbedingungen wurde daher 1,0 als Bezugsverhältnis angegeben, statt 0,1. Am 11. November 2005, bemerkte die Bank den Fehler und ließ die Emissionsbedingungen im Nachhinein ändern – was laut Emissionsprospekt möglich war. BÖRSE ONLINE berichtete. ( Streit ums Gold)

Der Kunde, der die Scheine vor der Änderung der Bedingungen gekauft hatte, verklagte die Bank. Nach jahrelangem Streit durch mehrere Instanzen entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer 2009, dass die nachträgliche Änderung der Klauseln unwirksam sei. Die Begründung des Urteils (BGH XI ZR 364/08) lautete: „Klauseln in Allgemeinen Emissionsbedingungen, nach denen der Emittent von Optionsscheinen die Bedingungen ändern kann, soweit ihm dies angemessen und erforderlich erscheint, um dem wirtschaftlichen Zweck der Bedingungen gerecht zu werden, falls die Änderung dazu dienen soll, einen offensichtlichen Irrtum zu berichtigen, sind gemäß § 308 Nr. BGB unwirksam.“

Die Obersten Richter verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht (OLG) zurück. Dort wurde er jedoch nicht erneut aufgerollt, da sich beide Parteien auf einen Vergleich einigten.

Ursprünglich wurden die Papiere von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) in ihrer Publikation „SdK exklusiv“ empfohlen. Das ist umso erstaunlicher, als die Organisation gerne Kritik an Zertifikaten übt. SdK-Vorstand Daniel Bauer erklärt: „Wir gehen davon aus, dass noch keine Verjährung eingetreten ist. Das heißt, dass jeder, der die Scheine gutgläubig erworben hat, noch durchsetzbare Ansprüche haben müsste. Er muss sich aber jedenfalls intensiv anwaltlich beraten lassen“. Bauer weist darauf hin, dass Anleger, wenn sie gewusst hätten, dass ein Fehler der Bank vorliegt, sich nach Meinung des Gerichts rechtsmissbräuchlich verhalten hätten, als sie die Zertifikate erworben haben. Er ergänzt: „Die Frage der Treuwidrigkeit ist jedoch individuell für jeden einzelnen Anleger zu bestimmen“. Betroffen waren die Gold-Knock-out-Calls mit den WKNs: DB6181, DB6183, DB6184 und DB6185.



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© 2010 Börse Online = Börse Online, © Illustration: dpa

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