Die Luxemburger Richter urteilten am Dienstag, das 2012 von EZB-Chef Mario Draghi in Aussicht gestellte, aber bislang nie umgesetzte "OMT"-Programm zum Ankauf von Anleihen kriselnder Euro-Länder sei mit EU-Recht vereinbar. Es überschreite nicht die währungspolitischen Befugnisse der Europäischen Zentralbank (EZB) und verstoße auch nicht gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung, erklärten die Richter. Die Notenbank begrüßte das Urteil.

Der Beschluss der EZB hatte insbesondere in Deutschland heftige Kritik und Klagen (AZ: C-62/14) von über 35.000 Bürgern ausgelöst. Sie werfen den Währungshütern vor, ihr Mandat zu überziehen. Der Rechtsstreit landete beim EuGH, weil das Bundesverfassungsgericht erstmals ein Verfahren nach Luxemburg zur Entscheidung übertrug. Nach dem jetzigen Urteil dürfte sich nun das Bundesverfassungsgericht dem Fall nochmals zuwenden. Ein Termin dafür steht allerdings noch nicht fest.

Das Programm gehöre "in Anbetracht seiner Ziele und der zur ihrer Erreichung vorgesehenen Mittel zum Bereich der Währungspolitik", erklärte der EuGH. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die EZB müsse aber, wenn sie Bonds am Markt erwerbe, dies mit hinreichenden Garantien versehen. Sie solle sicherstellen, dass die Käufe mit dem Verbot der monetären Staatsfinanzierung im Einklang stünden.

Als OMT ("Outright Monetary Transactions") 2012 beschlossen wurde, standen Spanien und weitere Länder der Euro-Zone an den Finanzmärkten massiv unter Druck. Das Programm sieht den gezielten Kauf von Bonds angeschlagener Euro-Staaten vor. Die Idee dahinter: Die Zinsaufschläge für die Anleihen sollen durch die Käufe gedrückt werden, die betroffenen Länder damit zahlungsfähig bleiben. Um in den Genuss der Hilfen zu kommen, müssen Länder allerdings sehr strenge Reformauflagen erfüllen.

OMT ist nicht mit dem seit März laufenden, über eine Billion Euro schweren Staatsanleihen-Kaufprogramm der EZB zu verwechseln. Dieses zielt nicht auf Anleihen einzelner Krisenstaaten, sondern auf die aller Euro-Länder ab. Auch der geldpolitische Charakter des QE ("Quantitative Easing") genannten Programms ist viel eindeutiger: Es soll die Konjunktur anheizen und die aktuell sehr niedrige Inflation nach oben treiben. Im Mai lag die Teuerungsrate in der Euro-Zone nur bei 0,3 Prozent - Zielmarke der EZB ist aber knapp zwei Prozent. Diese Marke gilt als ideal für die Wirtschaftsentwicklung. Obwohl das EuGH-Urteil das aktuelle Programm nicht direkt betrifft, dürfte es den Währungshütern mehr Rechtssicherheit für QE geben.

Wichtig wird nun sein, wie sich Karlsruhe verhält. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich eine letzte Entscheidung vorbehalten. Die dortigen Richter hatten eine Reihe von Bedenken gegenüber OMT vorgebracht. "Im Extremfall könnte das deutsche Verfassungsgericht Berlin auffordern, die Teilnahme der Deutschen Bundesbank an OMT zu stoppen", sagte etwa der Präsident des DIW-Instituts, Marcel Fratzscher. Karlsruhe würde darauf abzielen, die Risiken für den deutschen Steuerzahler zu begrenzen und dies könnte den Spielraum der EZB in der Zukunft einschränken.

Reuters