Als Kündigungsgrund sollten Kunden ausdrücklich die Preiserhöhung nennen. Entscheidend ist, ob der Kfz-Versicherer den so genannten Grundbeitrag erhöht hat. Das heißt: ob der Beitrag unabhängig von Änderungen in der Schadenfreiheitsklasse teurer geworden ist. Versicherer, die den Beitrag für Verträge mit branchenüblicher Laufzeit erhöhen, müssen die Rechnungen spätestens Ende November versendet haben und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. "Die Kunden sollten in der Beitragsrechnung auf das Wort Vergleichsbeitrag achten. Diesen müssen die Anbieter ausweisen", sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox-Sparte Versicherungen. "Ist er niedriger als der Beitrag für 2015, dann haben sie ein Sonderkündigungsrecht."

Die Ursache für die Erhöhung muss nicht unbedingt beim Versicherer liegen. Auch wenn das Auto in eine teurere Regional- oder Typklasse eingestuft wurde und deswegen der Beitrag steigt, kann der Versicherte nach dem 1. Dezember noch aus seinem alten Vertrag heraus. Weiterer Kündigungsgrund: Die Versicherten wechseln im neuen Jahr üblicherweise in eine günstigere Prozentstufe beim Schadenfreiheitsrabatt. Falls der Versicherer diesen Vorteil nur teilweise, aber nicht komplett weiterreicht, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Es ist am Vergleichsbeitrag in der Rechnung zu erkennen.