Wer als Arbeitnehmer des Mitarbeiterdiebstahls überführt wird, muss nicht nur mit dem Kadi sondern, auch mit dem Fiskus rechnen. Von Stefan Rullkötter

Beschäftigte, die ihren Arbeitgeber über Jahre bestehlen und die ergaunerte Ware weiterverkaufen, können nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern müssen auch Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer nachzahlen. Zu diesem Urteil kam nun das Amtsgericht Bremen, das den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen veurteilte (Az. 87 Ls 700 Js 59980/13 ).

Im entschiedenen Fall hatte ein angestellter Logistikmitarbeiter seinem Arbeitgeber über Jahre hinweg große Mengen Telefonkarten gestohlen und diese anschließend zu Geld gemacht - insgesamt "erwirtschaftete" er mit seinen verbotenen Verkaufsaktivitäten 900.000 Euro.

Um nicht aufzufliegen, gab der Arbeitnehmer diese Einnahmen nicht in seiner Steuererklärung an. Steuerfahnder kamen ihm dennoch auf die Schliche, als er ein Haus errichten ließ, dessen Baukosten seine offengelegten Einkommensverhältnisse bei weitem überstiegen. Das Finanzamt erließ daraufhin neue Steuerbescheide, die ihn zur Nachzahlung von rund 350.000 Euro Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer verpflichteten.

Gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung versuchte sich der diebische Mitarbeiter zu verteidigen. Dieser Anklagepunkt verstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz, dass sich niemand selbst anzeigen müsse, argumentierte sein Anwalt.

Ohne Erfolg: Mit dem Verkauf der gestohlenen Telefonkarten habe der Angeklagte eine unternehmerische Tätigkeit begründet, erklärte die Richter. Es sei nicht entscheidend, ob diese gegen das Gesetz sei oder gegen die guten Sitten verstoße. Es wäre unerträglich, wenn ein ehrlicher Kaufmann seine Einkünfte versteuern muss, Straftäter dagegen nicht.

Diebstahl als Betriebsausgabe absetzbar



Umgekehrt können Firmeninhaber, denen Wirtschaftsgüter oder Geld durch Mitarbeiter gestohlen werden, den Schaden in der Regel steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. Voraussetzung: Die durch Mitarbeiterdiebstahl entstandenen Verluste müssen eindeutig betrieblich veranlasst sein. Auch Prämienzahlungen für Versicherungen, die für Diebstahlsschäden aufkommen, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.