Die seit 2009 geltende Regelung zur großzügigen Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer wurde für verfassungswidrig erklärt. Sie verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber müsse bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Bis dahin seien die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar. (Az. 1 BvL 21/12).

Das Verfassungsgericht entschied nun auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) hin, der die steuerliche Begünstigung von Firmenerben gegenüber Erben von Privatvermögen für unzulässig hielt. Nach der Verschonungsregelung werden Erbschaften und Schenkungen dann entlastet, wenn im Zuge des Betriebsübergangs die Arbeitsplätze weitgehend gesichert werden. Wer den Betrieb fünf Jahre lang fortführt und die Lohnsumme in dem Zeitraum weitgehend stabil hält, bekommt schrittweise 85 Prozent der Steuerschuld erlassen. Wer das sieben Jahre schafft, muss am Ende gar keine Steuer bezahlen. Von der Lohnsummenklausel befreit sind zudem Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten.

Reuters