Zweimal schon ist das Erbschaftsteuergesetz vor dem Bundesverfassungsgericht durchgefallen, am Mittwoch könnte das zum dritten Mal innerhalb von zwanzig Jahren passieren. 1995 und 2006 erklärten die Karlsruher Richter das Gesetz wegen Ungerechtigkeiten bei der Vermögensbewertung für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Diesmal geht es um die Frage, nach welchen Maßstäben die Empfänger von vererbten oder geschenkten Firmen von der Steuer freigestellt werden.

Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen haben: Jedes Jahr werden in Deutschland viele Milliarden an Unternehmensvermögen zwischen den Generationen übertragen - meist weitgehend steuerfrei. Nachfolgend ein Überblick über die Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts:



"FREISPRUCH"

Dass die Karlsruher Richter das Erbschaftsteuergesetz für verfassungsgemäß erklären, ist nicht zu erwarten. Zu kritisch hatten sich die Richter in der mündlichen Verhandlung im Juli geäußert. Auch hat sich der Bundesfinanzhof, der das Thema 2012 nach Karlsruhe verwies, schon darauf festgelegt, dass er das Gesetz für verfassungswidrig hält. "Ich rechne nicht damit, dass sie nichts beanstanden", sagt der Bochumer Steuerrechtsprofessor Roman Seer. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Steuerberater Jochen Lüdicke sieht es ähnlich: "Eins zu 99 wäre übertrieben optimistisch", beschreibt er die Chancen, dass die Richter das Gesetz durchwinken.

Falls es doch so kommt, wäre das gut für die Eigentümer von Unternehmen - und schlecht für die Bundesländer, denen die Erbschaftsteuer zusteht. Viele Firmen könnten dann auch in Zukunft weitgehend steuerfrei übertragen werden, und auch Erbschaften und Schenkungen im Milliardenumfang, über die die Finanzämter in den vergangenen zwei Jahren nur vorläufig entschieden haben, blieben unangetastet.



NICHTIG

Ähnlich unwahrscheinlich ist es, dass Karlsruhe das Gesetz rundweg für nichtig erklärt. In diesem Fall würde eine Vielzahl von vorläufigen Steuerveranlagungen ihre gesetzliche Grundlage verlieren, dem Fiskus würde auf einen Schlag Milliarden an sicher geglaubten Steuereinnahmen fehlen.

Theoretisch möglich, aber ebenso unwahrscheinlich ist es, dass das Verfassungsgericht nicht das ganze Gesetz, sondern nur die umstrittene Verschonungsregel für Firmenvermögen für nichtig erklärt. Auch dies hätte drastische Folgen: Zwar könnten die bereits vorläufig veranlagten Erb- und Schenkungsfälle wegen des gesetzlichen Rückwirkungsverbots nicht geändert werden. Bis zu einer Neufassung des Gesetzes würden aber Erbschaften und Schenkungen ganz ohne die - aus Gründen des Arbeitsplatzerhalts politisch gewollte - Begünstigung von Firmen abgewickelt.



UNVEREINBAR

Als wahrscheinlichsten Ausgang sehen Experten die sogenannte Unvereinbarkeitserklärung: Wie schon 1995 und 2006 würden die Richter bei dieser Variante feststellen, dass das Gesetz zwar nicht nichtig, aber mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Dem Gesetzgeber würde das Gericht dann eine Frist zur Nachbesserung setzen, denkbar ist etwa das Jahresende 2015. Auch Hinweise, wie weit eine verfassungskonforme Verschonung von Firmenvermögen gehen dürfte, könnten die Richter geben.

Grundsätzlich würden dann alle in die Frist fallenden Erbschaften und Schenkungen nach dem großzügigen alten Recht behandelt, was allerdings Experten zufolge zu weiterhin massiven Vorzieheffekten führen würde. Nach der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sind die Schenkungen von Betriebsvermögen explodiert: 2012 und 2013 wurden Firmen im Wert von 37 Milliarden Euro verschenkt, verglichen mit 8,4 Milliarden in den beiden vorangegangenen Jahren.

Reuters