Wer vor Jahresende richtig handelt, kann seine Abgabenlast für 2015 noch deutlich senken. 25 Tricks für Anleger, Berufstätige, Familien und Rentner, um Geld vom Fiskus zurückzuholen. Von Stefan Rullkötter



Abgeltungssteuer

: Prüfung nachholen

Wer in seiner Steuererklärung 2014 keine Günstigerprüfung beantragt, aber erst kürzlich den Steuerbescheid erhalten hat, kann dieses innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nachholen (Bundesfinanzhof, Az. VIII R 14/13). Das Finanzamt muss dann Kapitalerträge nach der für Anleger günstigeren Methode (25 Prozent Abgeltungsteuersatz oder persönlicher Grenzsteuersatz) veranlagen.

Antragsveranlagung

: Altfrist beachten

Wer im Jahr 2011 nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, aber mit einer Erstattung rechnet, kann diese noch bis zum Jahresende bei seinem Finanzamt einreichen. Sollte der Fiskus wider Erwarten eine Nachzahlung fordern, können betroffene Steuerzahler innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen und ihre Steuererklärung ganz einfach wieder zurücknehmen.

Angehörigenvertrag

: Miethöhe justieren

Wer Wohnimmobilien an Familienangehörige - Geschwister, Kinder oder Eltern - vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um die damit zusammenhängenden Werbungskosten voll absetzen zu können. Bis Jahresende können die Parteien ihre Mietverträge und -zahlungen noch justieren. Zu beachten: Die umlagefähigen Nebenkosten zählen beim lokalen Mietpreisvergleich mit.

Arbeitsmittel

: Vorzeitig kaufen

Ausgaben für Kleidung, Büroeinrichtung und Computerausrüstung sind absetzbar, wenn diese zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden. Wer zudem für 2016 geplante Anschaffungen vorzieht, kann oft mehr absetzen als die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer (1000 Euro jährlich). Sind Arbeitsmittel netto teurer als 410 Euro, sind sie nur über die Nutzungsdauer verteilt abzugsfähig.

Arbeitsweg

: Tickets absetzen

Pkw-Pendler können für Fahrten zur Arbeitsstätte pauschal 30 Cent pro Entfernungskilo- meter absetzen, die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen dagegen alternativ ihre tatsächlich entstandenen Fahrtkosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof wird demnächst in einem Musterverfahren entscheiden, ob diese steuerliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist (Az. VI R 4/15).



Arbeitszimmer

: Heimbüro gestalten

Miet- und Ausstattungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1250 Euro pro Jahr anteilig absetzbar, wenn es Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Kosten für externe Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig. Alleinerziehende mit häuslichem Telearbeitsplatz können diesen beschränkt absetzen (FG Rheinland-Pfalz, Az. 3 K 1544/13).

Doppelter Haushalt

: Garage absetzen

Wer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hat, kann Kosten bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung und Garage -sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent pro Entfernungskilometer). Leben zwei berufstätige Ehepartner in der Zweitwohnung zusammen, kann jeder die Unterkunftskosten zur Hälfte bis zum Höchstbetrag abziehen.

Freistellungsaufträge

: Steuer-ID mitteilen

Nur wer bei Freistellungsaufträgen den kontoführenden Banken und Brokern seine Steuer- Identifikationsnummer mitteilt, kann ab 2016 weiterhin den Sparerpauschbetrag (801 Euro Singles/1602 Euro zusammen veranlagte Partner) beanspruchen. Bereits seit 2011 muss die Steuer-ID bei neuen Freistellungen angegeben werden. Für ältere Aufträge läuft die Übergangsregelung am 31. Dezember 2015 ab.

Handwerkerkosten

: Bankbelege aufheben

Wohnungseigentümer und Mieter können 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeträge für Handwerkerarbeiten direkt von der Steuerschuld abziehen - maximal 1200 Euro pro Jahr. Auch Kosten für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen sind abzugsfähige Handwerkerleistungen, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 1/13). Wichtig: Als Nachweis akzeptiert das Finanzamt nur Bankbelege.

Haushaltsnahe Dienste

: Tierisch sparen

Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro jährlich) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unter diesen Steuerbonus neben den Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Schneeräumdienste, Altenpfleger, Aupairs und Hausmeister auch die Ausgaben für die Betreuung und Pflege von Haustieren fallen (Az. VI R 13/15).



Kinderbetreuungskosten

: Minijobs belegen

Eltern können Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Abzugsfähig sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind. Das Finanzamt berücksichtigt die Ausgaben nur, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgen. Das gilt auch bei Minijobs (Bundesfinanzhof Az. III R 63/13).

Kindergeld

: Auswärtig kassieren

Wer Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren hat, die in Ausbildung sind oder studieren, kann weiter Kindergeld beanspruchen. Eltern haben auch dann Anspruch auf die Leistung, wenn ihr Nachwuchs für mehrere Jahre außerhalb der EU studiert. Dafür muss das Kind nur seinen Wohnsitz im Haushalt der Eltern behalten und studienfreie Zeiten größtenteils in der Heimat verbringt (BFH, Az. III R 38/149).

Lohnsteuer-Freibeträge

: Stichtag beachten

Noch bis 30. November können Arbeitnehmer eine Lohnsteuerermäßigung beantragen und so ihr Dezember-Nettogehalt erhöhen. Wer 2015 mehr als 600 Euro Fahrtkosten für Arbeitswege, doppelte Haushaltsführung oder Dienstreisen hat, kann einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Gleiches gilt bei Zahlungen für Kinderbetreuung (bis zu 4000 Euro) und Unterhalt (bis zu 13 805 Euro).

Pflegekosten

: Fachkraft absetzen

Wer für pflegebedürftige Angehörige finanziell aufkommt, kann Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn die Kosten für ambulante Pflege oder ein Pflegeheim nachweislich höher als der Pflegepauschbetrag (924 Euro) sind. Das Finanzgericht Köln wird bald entscheiden, ob auch Ausgaben für die Unterbringung einer Pflegekraft im eigenen Haushalt steuerlich abzugsfähig sind.

Scheidungskosten

: Existenz wahren

Steuerzahler dürfen die in diesem Jahr angefallenen Ausgaben für Scheidungsverfahren ausnahmsweise absetzen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Existenzgrundlage gefährdet ist. Betroffene sollten sich auf zwei Musterprozesse berufen, die zu dieser Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof anhängig sind (Az. VI R 66/14 und Az. VI R 81/14). Eigentlich sind diese Kosten nicht absetzbar.



Schulgebühren

: EU-weit absetzen

Wer Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent der 2015 gezahlten Schulgelder (maximal 5000 Euro) als Sonderausgaben absetzen. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute im Ausland sind bei gleichwertigen Abschlüssen abzugsfähig. Der BFH wird bald entscheiden, ob die Kosten für eine private Fachhochschule abziehbar sind.

Spendenbeiträge

: Belege sammeln

Geld- und Sachspenden an gemeinnützige -Organisationen sind absetzbar. Bei Geldspenden auf Sonderkonten der Flüchtlingshilfe genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking - unabhängig vom Betrag. Bei Sachspenden sollten die Gegenstände mitgeschätztem Wert aufgelistet und von der Flüchtlingsorganisation quittiert werden.

Studienkosten

: Zurückdatieren

Wer ein Zweit- oder Masterstudium absolviert hat, kann Ausbildungskosten noch bis zu sieben Jahre rückwirkend steuermindernd festschreiben lassen - sofern kein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Die Studienausgaben reduzieren als vorweggenommene Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen, sobald der Berufsanfänger sein eigenes Geld verdient, urteilte der BFH (Az. IX R 22/14).

Umzugskosten

: Pauschal verändern

Wer 2015 berufsbedingt umgezogen ist, kann als Single pauschal 695 Euro geltend machen, Verheiratete und eingetragene Lebenspartner 1390 Euro. Pro Kind und weiterem mitziehendem Angehörigen erhöht sich die Umzugspauschale um je 306 Euro. Wer höhere Kosten hat, kann via Nachweis auch mehr absetzen. Abzugsfähig sind Ausgaben für Annoncen, Umzugshelfer, Handwerker und Ummeldung.

Verlustverrechnung

: Frist beachten

Wer Depots bei mehreren Banken hat und für das laufende Jahr Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen verrechnen möchte, die er bei einem anderen Institut realisiert hat, muss bis zum Stichtag 15. Dezember eine Verlust-bescheinigung bei der jeweiligen Depotbank beantragen. Die Verlustverrechnung erfolgt dann später in der Steuererklärung 2015 - durch einen Antrag in der Anlage KAP.



Vorsorgebeiträge

: Im Voraus zahlen

Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Wer 2015 wegen einer Abfindungszahlung ein hohes Einkommen hat, kann Beiträge für 2016 vorauszahlen und dadurch Steuern sparen. Beitragserstattungen der Versicherung im laufenden Jahr mindern dagegen die abzugsfähigen Beiträge: Nur der Differenzbetrag ist absetzbar.

Weihnachtsfeier

: Grenzen beachten

Selbstständige können Ausgaben für eine Weihnachtsfeier absetzen, wenn die Kosten nicht mehr als 110 Euro pro Teilnehmer betragen und alle Mitarbeiter eingeladen sind. Übersteigen Ausgaben für Speisen, Getränke, Saalmiete, Gastropersonal, Künstler und Eventmanagement den Freibetrag, muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag versteuern. Der Fiskus akzeptiert nur zwei Betriebsfeiern pro Jahr.

Weiterbildungskosten

: Fahrten absetzen

Wer bei einer beruflichen Weiterbildung Kosten für Kurse, Fachliteratur, Prüfungsgebühren und Schreibmaterial hat, kann diese absetzen. Zeitschriften sind abzugsfähig, wenn sie überwiegend beruflich genutzt werden. Der Fiskus muss im Dreimonatszeitraum auch Fahrtkosten und Verpflegungsmehrfachaufwendungen anerkennen, falls die Weiterbildungsstätte nicht am gewöhnlichen Arbeitsort liegt.

Xetra-Gold

: Verkäufe gut timen

Wer dieses Jahr noch mit Xetra -Gold handelt, sollte die neue Rechtsprechung berücksichtigen: Kursgewinne bleiben nach Ablauf eines Jahres zwischen Kauf und Verkauf oder Einlösung steuerfrei (Bundesfinanzhof, Az. VIII R 4/15, VIII R 35/14). Umgekehrt sind aber Verluste mit Gold-ETCs, die einen Lieferanspruch verbriefen, nur noch verrechenbar, wenn diese innerhalb eines Jahres realisiert werden.

Zulagen vom Staat

: Ansprüche sichern

Wer für das Jahr 2013 Ansprüche auf Riester-Zulagen, Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie hat, diese bislang aber noch nicht bei der staatlichen Zulagenstelle beantragt hat, muss sich beeilen: Die Einkommensteuererklärung 2013 muss bis zum Stichtag 31. Dezember 2015 beim Finanzamt eingehen. Andernfalls sind die Zulagen vom Staat für den Arbeitnehmer verloren.