Auch bei Geringverdienern wird das Elterngeld für die Berechnung des Kinderzuschlags als Einkommen angerechnet (Az: B 4 KG 2/14 R). Wie das BSG entschied, verstößt die Regelung nicht gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Eine Familie aus dem Emsland hatte bis Ende 2010 den Kinderzuschlag erhalten, nach einer Novelle des Elterngeldgesetzes Anfang 2011 aber nicht mehr. Das Sozialgericht Osnabrück und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatten entschieden, die Familie habe keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag, weil mit der Zahlung von Elterngeld keine Bedürftigkeit mehr bestehe. Das BSG wies die Revision der Familie gegen diese Urteile zurück.