Ob Eltern für Ihren Nachwuchs auch für die Übergangszeit zum freiwilligen Wehrdienst vor 2015 Anspruch auf Kindergeld haben, prüft derzeit der Bundesfinanzhof. Betroffene sollten daher Einspruch einlegen.  Von Michael H. Schulz

Rückwirkend zum 1. Januar 2015 will die Große Koalition das Kindergeld um vier Euro pro Monat erhöhen. 2016 soll es dann eine weitere Erhöhung von zwei Euro monatlich geben. Doch noch immer ist für zurückliegende Zeiträume nicht klar geregelt, für welche Übergangszeiten Eltern für ihren volljährigen Nachwuchs Anspruch auf die Förderung haben. So haben beispielsweise Eltern für ihren volljährigen Nachwuchs in der Übergangszeit vor dem 2011 eingeführten freiwilligen Wehrdienst bis 2015 laut Verwaltungsanweisung keinen Anspruch auf die Förderung.

Dagegen klagten Eltern und bekamen vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein Recht. Allerdings ließen die Richter die Überprüfung des Urteils beim Bundesfinanzhof zu.

Beim obersten Finanzgericht läuft bereits ein vergleichbares Verfahren (Az. III R 1/15). Betroffene Eltern, denen die Familienkasse kein Kindergeld gewährte oder das Finanzamt im Steuerbescheid den Kinderfreibetrag nicht anerkannte, können mit Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen.

Mit dem sogenannten Zollanpassungsgesetz ist die Kindergeldförderung für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten wie etwa dem freiwilligen Wehrdienst ab 2015 gesetzlich klar geregelt.