Ab Anfang 2015 dürfen die Kassen einen Teil der Beiträge je nach Einkommen des Kunden festlegen. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen.

Wir beantworten auf den folgenden Seiten die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.

Auf Seite 2: Was gilt derzeit?

Was gilt derzeit?

Jede Kasse darf von Arbeitnehmern einen Mindestbeitrag von 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens verlangen. Davon trägt der Arbeitnehmer 8,2 Prozent und der Arbeitgeber 7,3 Prozent. Bei klammer Finanzlage der Kasse sind einkommensunabhängige Zusatzbeiträge möglich. Der Versicherte zahlt die Beiträge direkt, nicht über seinen Gehaltszettel. Bei einer zu hohen Belastung einzelner Mitglieder erfolgt ein Ausgleich über alle gesetzlich Versicherten. Kassen, die besonders gut wirtschaften, dürfen Prämien an ihre Kunden bezahlen.

Auf Seite 3: Was soll kommen?

Was soll kommen?

Der Mindestbeitrag sinkt für Arbeitnehmer auf 7,3 Prozent, also insgesamt um 0,9, der Arbeitgeberbeitrag bleibt bei 7,3 Prozent, sodass insgesamt 14,6 Prozent fällig werden. Die Kassen dürfen aber je nach Bedarf Zusatzbeiträge erheben, die abhängig vom individuellen Einkommen des Mitglieds sind und über die Gehaltsabrechnung laufen. Sozialer Ausgleich und Prämien fallen weg.

Auf Seite 4: Was sind die Folgen?

Was sind die Folgen?

Weil die Finanzlage der Krankenkassen gut ist, sinken wohl die Beiträge anfangs per saldo. Die Zusatzbeiträge werden im Schnitt niedriger liegen als jene 0,9 Prozent, um die der Mindestbeitrag sinkt, schätzt der Gesundheitsökonom Jürgen Wasem nach Angaben des Internetportals focus.de. Die Unterschiede zwischen den Kassen könnten erheblich sein. In den kommenden Jahren erwartet Wasem einen prozentualen Anstieg der Beiträge. Ob und wie stark, hängt unter anderem vom Wirtschaftswachstum, den Gesundheitsausgaben und den staatlichen Zuschüssen ab.

Auf Seite 5: Was sollten Versicherte tun?

Was sollten Versicherte tun?

Derzeit nichts, die geplanten Regeln greifen erst im kommenden Jahr. Doch bereits im Dezember werden die Kassen bekannt geben, welchen Zuschlag sie verlangen. Wer sich dann schlecht bedient fühlt, kann ab Bekanntgabe des Zuschlags mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende wechseln.