Wer kurz vor dem Gold-Crash vor knapp einem Jahr Barren oder Münzen gekauft hat, sollte unter Umständen schnell handeln. Andernfalls droht der Verlust von Steuervorteilen. Von Stefan Rullkötter

Der 15. April 2013 ist vielen Anlegern, die aus Furcht vor Wirtschafts-, Schulden- und Eurokrise einen sicheren Hafen für ihr Vermögen gesucht hatten, noch in schlechter Erinnerung. Damals brach der Goldpreis um mehr als neun Prozent ein. Das war der größte Tagesverlust seit Februar 1983. Zwischen dem 10. und dem 17. April sank der Preis des gelben Edelmetalls sogar per saldo um rund ein Viertel. Seitdem hat sich die Notierung nicht mehr auf ihren ursprünglichen Wert erholt.

Diese Miesen können viele Goldanleger, die Ende März oder Anfang April 2013 per Barren, Münzen oder Schmuck eingestiegen sind und ihre Investments seitdem gehalten haben, steuerlich nur noch für kurze Zeit vergolden: Verkaufsverluste mit Edelmetallen, die sie physisch besessen haben, sind für den Fiskus nur dann von Bedeutung, wenn sie diese innerhalb von zwölf Monaten ab Kaufdatum realisieren. Bei einem aktuellen Goldpreis von rund 970 Euro je Feinunze lässt sich derzeit noch ein steuermindernder Verlust von sieben Prozent gegenüber dem Anschaffungspreis, der sich vor fast einem Jahr um 1250 Euro bewegte, erzielen.

Wer mit einem physischen Goldinvestment kurz vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist liegt, sollte sich noch aus einem anderen Grund sputen: Der Goldpreis ist seit Jahresbeginn von 1200 Dollar (870 Euro) je Feinunze deutlich gestiegen. Falls das weiterginge, würde bei Verkauf binnen Jahresfrist der steuermindernde Verlust noch geringer ausfallen.

Wer in Gold investiert bleiben möchte, kann Bestände nach einer kurzen Schamfrist von einem Handelstag zurückkaufen: Innerhalb von zwölf Monaten realisierte Gewinne aus neuen physischen Goldanlagen sind dann mit den festgestellten Verlusten verrechenbar.

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Kostenfallen beim Rückkauf

In dieser Konstellation ist zu beachten: Ist die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis vor knapp einem Jahr und aktuellem Goldkurs zu gering, hat eine Veräußerung aus steuerlichen Gründen wenig Sinn: Beim erneuten Kauf von Barren und Münzen müssen Anleger regelmäßig ein Aufgeld zahlen. Bei Stückelungen von einer Feinunze (31,1 Gramm) liegt es in der Regel zwischen vier und fünf Prozent. Auch wenn der spekulative Anstieg in dieser Woche unterbrochen wurde, könnte die Verlustmarge im Vergleich zum Aufwand zu gering ausfallen.

Bei steigenden Preisen hat die kurze Spekulationsfrist für physisches Gold ohnehin einen großen Vorteil: Anleger streichen Gewinne nach einem Jahr Haltezeit steuerfrei ein. Mit Gold hinterlegte Wertpapiere stehen auch aus diesem Grund umso stärker im Fokus der Finanzverwaltung. So ignoriert das Bundesfinanzministerium (BMF) ein für Goldinvestoren günstiges Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Januar 2012 für Handelsgeschäfte der Jahre 2000 bis 2002. Demnach ist ein Sachlieferungsanspruch auf Gold als privates Veräußerungsgeschäft zu werten (Az. IX R 62/10).

Nach einem Erlass des BMF sind Erträge aus Goldanleihen und Zertifikate, die einen Lieferanspruch auf Gold oder andere Rohstoffe verbriefen, allerdings abgeltungsteuerpflichtig. Emittenten wie die Deutsche Börse (Xetra-Gold) und ETF Securities (Gold Bullion Securities) haben ihre Finanzprodukte als "mit Gold hinterlegte Wertpapiere" konzipiert, die nach einem Jahr Mindesthaltedauer ebenso steuerfrei bleiben sollten wie physische Goldanlagen.

Was sollten Investoren tun, die vom BMF-Erlass betroffen sind? Steuerberater Anton-Rudolf Götzenberger in Halfing bei München rät: "Anleger, bei denen die Bank Abgeltungsteuer einbehalten hat, sollten diese über die Steuererklärung zurückverlangen - und gegen ablehnende Entscheidungen der Finanzämter Einspruch einlegen."

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