Ich bin privat krankenversichert und habe im vergangenen Jahr einen Fehler gemacht. Weil ich auf eine Rückerstattung gebaut habe, die die Höhe der Rechnungen übersteigt, habe ich meine Rechnungen nicht eingereicht. Leider ist die Rückerstattung niedriger ausgefallen als die Summe meiner Ausgaben. Nun will ich meine Kosten minus Rückerstattung steuerlich geltend machen. Geht das?
Vermutlich nicht. In einem ähnlichen Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg vor kurzem solch eine Idee verworfen (11 K 11327/16). Auch hier ging es um krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein Privatversicherter selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. Laut Urteil können sie weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Darauf weist das Branchenportal versicherungsjournal.de hin.

Das Finanzamt hatte lediglich die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich des Erstattungsbetrages anerkannt. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Hingegen ist nach Ansicht der Richter weder eine direkte noch eine indirekte Berücksichtigung der von dem Kläger seinem Versicherer nicht zur Erstattung eingereichten Arztrechnungen als Sonderausgaben möglich. Denn die von dem Kläger aufgewandten Beträge seien nicht als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen. Bei den Mehraufwendungen handele es sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählten zwar laut Gesetz auch Krankheitskosten. Diese seien jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger sich ihnen nicht entziehen könne - das heißt, wenn sie ihm zwangsläufig erwüchsen. Davon könne im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Denn er habe freiwillig auf den Erstattungsanspruch gegenüber dem Krankenversicherer verzichtet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Ich bin Beamter im Ruhestand, bei meiner Krankenversicherung habe ich einen Beihilfetarif, der 70 Prozent der Arztkosten ersetzt, den Rest muss ich selbst zahlen. Nun bekomme ich im Jahr rund 330 Euro an Beitragsrückerstattungen, die ich in der Steuererklärung nicht mit den Eigenleistungen verrechnen kann. Ist das korrekt?


Eigenleistungen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und bemessen sich danach was für den jeweiligen Steuerzahler zumutbar ist. Die Berechnung ist relativ kompliziert. Denn neben dem Einkommen spielt auch die Zahl der Kinder eine Rolle. In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass Ihr Einkommen "ausreicht", um die Eigenleistungen schultern zu können. Bei den Beitragsrückerstattungen ist es so, dass in der Steuer nur die Versicherungsbeiträge steuermindernd berücksichtigt werden, die Sie auch tatsächlich bezahlt haben. Beitragserstattungen werden deshalb in der Steuererklärung mit den Beitragszahlungen verrechnet und erhöhen damit im Ergebnis das steuerpflichtige Einkommen.

Auf Seite 2: Schenkung von Immobilien





Ich möchte meiner Tochter unser Haus schenken, da sie im Todesfall noch weitere Wertgegenstände erben wird und ich vermeiden will, dass sie allzu viel Erbschaftsteuer zahlen muss. Was muss ich beachten, wenn ich das Haus weiterhin bewohnen will?


Zunächst sollten Sie beachten, dass Ihre Tochter wenn Sie sie beschenken einen Schenkungsteuerfreibetrag von 400000 Euro hat. Hat Ihr Haus einen höheren Verkehrswert muss Ihre Tochter auf jeden Euro, den der Wert den Freibetrag übersteigt, Schenkungsteuer zahlen. Sie sollten sich in jedem Fall im Rahmen der Schenkung ein so genanntes dingliches Wohnrecht einräumen lassen. Dieses bewirkt, dass Sie auch dann noch im Haus wohnen können, wenn Ihre Tochter das Haus zwischenzeitlich verkaufen sollte.

Muss man, wenn man eine Immobilie geschenkt bekommt, Grunderwerbsteuer zahlen?


Bei Schenkungen zwischen in gerader Linie Verwandten, also Eltern und Kindern oder Eheleuten, entfällt die Grunderwerbsteuer. Sollten Sie jedoch einem Fremden eine Immobilie schenken, fällt Grunderwerbsteuer an.