Das Thema ist seit Längerem ein Aufreger: Dürfen Banken angesichts der Minuszinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) auch auf Einlagen von Privatkunden Negativzinsen verlangen? Nicht so ohne Weiteres. So jedenfalls hat es das Landgericht Tübingen auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ) gegen die Volksbank Reutlingen (Az. 4 O 187/17, Urteil vom 26. Januar 2018) entschieden.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden. Denn laut VZ handelte es sich um die erste gerichtliche Auseinandersetzung zu Negativzinsen nach deutschem Recht.

Die Richter untersagten der Bank, Negativzinsen für verschiedene Geldanlagen bei bereits bestehenden Vertragsbeziehungen einfach über einen Preisaushang einzuführen. Das Gericht wertete so etwas als "überraschende Klausel": Der Verbraucher rechne bei bereits abgeschlossenen Verträgen nicht mit einem Übergang von positiven oder neutralen Zinsen zu Negativzinsen und müsse das auch nicht, heißt es in der Urteilsbegründung. "Die Bank kann nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen", stellt Niels Nauhauser, Finanzexperte der VZ, klar. Eine weitere Klage zu Negativzinsen auf Riester-Banksparpläne gegen die Kreissparkasse Tübingen (Az. 4 O 220/17) soll Ende Februar entschieden werden.

Der Kunde muss informiert werden



Anders könnte es allerdings bei Neuverträgen aussehen, über die in dem Urteil nicht entschieden wurde. Das Gericht stütze die Auffassung, "dass bei Neuverträgen negative Zinsen grundsätzlich möglich sind", sagt der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Der Kunde müsse dann aber bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden. Die VZ sieht das differenzierter: "Wir meinen, dass Geldanlagen mit negativem Zinssatz keine Geldanlagen sind und deshalb auch so nicht beworben und angeboten werden dürfen", sagt Nauhauser. Bei Geldanlagen, die im Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind, sei ein Negativzins grundsätzlich ausgeschlossen. Denn nach Paragraf 488 BGB werde nur der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher, die ihr Geld zur Bank tragen, seien in dem Fall aber gerade Darlehensgeber und könnten daher nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen.

"Das gilt unserer Auffassung nach auch für Neuverträge." Die VZ räumt aber ein, dass Bank und Kunde eine Gebühr für die Verwahrung von Geld explizit vereinbaren können. Ein solcher Vertrag dürfe dann aber nicht irreführend als Geldanlage beworben werden. Anleger, die neue Sparverträge mit Banken abschließen, sollten vorsorglich auf der Hut sein und das Kleingedruckte, insbesondere das Produktinformationsblatt, genau studieren. Sonst könnten sie bei der Verzinsung eine unangenehme Überraschung erleben. So enthalten zum Beispiel die seit Anfang 2017 bei der Volksbank Reutlingen neu abgeschlossenen Verträge "zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit von negativen Zinsen".

Auch in puncto Abgeltungsteuer - 25 Prozent auf Kapitalerträge - überraschen Minuszinsen unangenehm: So hat das Bundesfinanzministerium (BMF) 2015 klargestellt, dass negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital keine Zinsen im Sinne des Paragrafen 20 Abs. 1, Nr. 7 Einkommensteuergesetz sind, da sie nicht vom Kapitalnehmer (also der Bank) an den Kapitalgeber (den Kunden) als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. "Wirtschaftlich gesehen, handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr", so das BMF. Und solche Gebühren sind als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr abgedeckt und können daher nicht gesondert steuerlich geltend gemacht oder gar mit positiven Zinszahlungen verrechnet werden.