"Der Inhaber eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses kann sich einfach schützen, weil die meisten privaten Haftpflichtversicherungen den entsprechenden Schutz bieten", sagt Gothaer-Manager Konrad Göbel. Eigentümer, die ihre Häuser nicht selbst nutzen, sollten sich aus Göbels Sicht hingegen mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht absichern.

Allerdings können Eigentümer die Pflicht zum Schneekehren an ihre Mieter weitergeben. Dieses muss im Mietvertrag festgehalten werden. Hat der Eigentümer ihn dann bei der Ausübung der Pflicht regelmäßig kontrolliert, kann der Mieter im Schadenfall ebenfalls mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert werden. Eine besondere Situation gibt es bei Eigentumswohnungen: "Verunglückte Fußgänger können gegenüber allen Eigentümern Ansprüche geltend machen", erklärt Göbel. Die Haftung des Eigentümers gelte auch dann, wenn er die Eigentumswohnung vermietet hat. Deshalb sollten laut Göbel die Eigentümer von Eigentumswohnungen darauf achten, dass für die Eigentümergemeinschaft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht besteht.

Was im Fall der Fälle beruhigt: Der Versicherer hilft auch, unberechtigte oder überzogene Schadenersatzansprüche abzuwehren. "Das ist umso bedeutsamer, als es angesichts der unsicheren Rechtslage leicht zu langwierigen und kostspieligen juristischen Scharmützeln kommen kann", erklärt Göbel.

Grundsätzlich ist auf Gehwegen der Schnee in einer Breite von maximal 1,5 Metern zu räumen. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite. Zudem ist das Bestreuen des Trottoirs mit abstumpfenden Stoffen, wie Sand oder Streusplit erforderlich. Vorsicht: Der Einsatz von Holzspänen genügt nicht, wie jüngst das Oberlandesgericht Hamm festgestellt hat (Az. 6 U 92/12).

Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7 Uhr zu beginnen, ab 20 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden. Allerdings: Selbst nach frühmorgendlichem Räumen kann bei anhaltendem oder wieder einsetzendem Schneefall und Vereisung die Räumpflicht auch im Laufe des Tages wieder einsetzen. Detaillierte Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, findet man in den Satzungen der Städte und Gemeinden.