Von Martin Reim
Eine Kundin wollte einen extrem hohen Bonus aus einem Sparvertrag kassieren, indem sie getreu dem Wortlaut des Vertrages vorging. Sie zahlte jahrelang nur wenig und in den letzten Monaten sehr viel ein. Der vereinbarte Zuschlag von 30 Prozent sollte sich nach Vorstellungen der Kundin auf die letztlich aufgelaufene Sparsumme beziehen. Sie scheiterte damit nun vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.
Wie das Gericht mitteilte, geht es um eine Kundin einer in Baden ansässigen beklagten Bank. Die Klägerin verlangte eine Bonuszahlung in Höhe von etwa 60.000 Euro aus einem 1986 abgeschlossenen Sparvertrag. Die monatliche Sparrate betrug laut Kontrakt mindestens 50 DM (= 25,56 Euro), und das beispielhaft errechnete Sparziel gut 12.000 Euro. Der Sparer sollte neben den jährlich fälligen Zinsen am Ende der Laufzeit eine einmalige Bonuszahlung erhalten, gestaffelt nach der Anspardauer. Bei einer Laufzeit von 20 bis 25 Jahren beträgt der Bonus 30 Prozent. Im Vertrag steht auch, dass der Sparer jederzeit die ursprünglich vereinbarte Sparrate erhöhen oder herabsetzen kann.
Die Klägerin zahlte 17 Jahre lang monatlich den Mindestbetrag und weitere zwei Jahre lang je 30 Euro. Von Februar bis November 2007, also zehn Monate lang, gingen allerdings 20.000 Euro monatlich auf dem Konto ein; dann kündigte die Kundin. Sie verlangte nun von der Bank den Bonus von 30 Prozent auf die gesamte Ansparsumme - einschließlich der 200.000 Euro. Das Institut vertrat die hingegen Auffassung, die von Februar bis November 2007 gezahlten Beträge seien für den Bonus nicht zu berücksichtigen.
Das Landgericht Baden-Baden gab der Bank in diesem Punkt Recht. Nun blieb auch die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ohne Erfolg (17 U 497/08). Der dortige Senat stellte zwar fest, dass der Vertragswortlaut eindeutig sei. Dennoch habe die Klägerin keinen Anspruch auf den hohen Bonus, da sie rechtsmissbräuchlich handle, wenn sie sich auf diese Bonusregelung berufe. Sie verstoße damit gegen das Prinzip von Treu und Glauben.
Nach Ansicht des OLG hat die Kundin die Bonusregelung nicht nur ausgenutzt, sondern auch zweckentfremdet. Denn die Sparraten dienten einer langfristig angelegten Vermögensbildung und gerade nicht zur Kapitalanlage. Dies ergebe sich aus der monatlichen Zahlungsweise, der vereinbarten Spardauer und der Gesamtkonzeption des Vertrages, der für eine Kapitalanlage gerade die Möglichkeit der Zwischeneinzahlung vorsah. Es bestünden keine Zweifel, urteilten die Richter, dass die Klägerin die mangelhafte Vertragsgestaltung als solche erkannt hat und bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzen wollte.
Zwar sei der Mangel der Vertragsgestaltung von der Bank zu verantworten, weil sie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst formuliert hat. Deshalb genüge die vorsätzliche Ausnutzung noch nicht, um eine unzulässige Rechtsausübung anzunehmen. Doch sei entscheidend, dass die Vertragsdurchführung für die Beklagte schlechthin unzumutbar wäre. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem absoluten Betrag des Bonus, dessen Zahlung die beklagte Bank weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen noch in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Die Vertragsdurchführung sei aber deshalb unzumutbar, weil die Klägerin den Irrtum des Vertragsgestalters in besonderem Maße ausgenutzt hat.
Das OLG ließ keine Revision zu. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weil die Klägerin noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen könnte. Ob sie diesen Schritt gehen wird, ist nach Angaben des Kläger-Anwalts Marc Pflüger noch nicht entschieden. Pflüger, der für die Karlsruher Kanzlei Caemmerer-Lenz tätig ist, nannte das Urteil "bedenklich". Immerhin habe die Bank den Vertrag entworfen, nicht der Kunde. Deshalb müsse sich das Geldhaus den Bedingungen auch unterwerfen.




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