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Lehman-Urteil und Kick-backs Doppelsieg für Anleger

[14:15, 23.06.09]


Doppelschlag für härteren Anlegerschutz: Die Hamburger Sparkasse muss einen Käufer von Lehman-Zertifikaten entschädigen, weil die Marge und die fehlende Einlagensicherung verschwiegen wurde. Zudem legt der Bundesgerichtshof die schriftlichen Urteilsgründe für sein „Kickback IV“-Urteil vor und erteilt der Vorinstanz eine kräftige Klatsche.


“Das ist ein guter Tag für die deutschen Anleger” freut sich der Hamburger Anwalt Ulrich Husack und trinkt heute um 11.30 Uhr erst einmal ein Gläschen Schampus der Marke Pommery. Das Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 4/09) hat einem 64 Jahre alten pensionierten Lehrer Schadensersatz gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa) zugesprochen. Sie hatte ihm Lehman-Zertifikate verkauft. Doch dabei hatte die Bank den Kunden zum einen nicht darüber informiert, dass bei diesen Papieren keine Einlagensicherung greife. Zum zweiten hatte sie dem Kunden verschwiegen, dass sie ein “wirtschaftliches Eigeninteresse” an dem Geschäft habe. Nach dem Urteil des Gerichts hat die Haspa ihre Beratungspflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung sei ursächlich für die Anlageentscheidung des pensionierten Lehrers und damit für seinen späteren Schaden in Höhe von rund 10.000 Euro.

Grundsatzurteil oder doch nur Einzelfallentscheidung?

Konkret geht es um die Marge, die die Haspa am Verkauf der Zertifikate verdient, ihrem Kunden aber nicht mitgeteilt hatte. “Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, da die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstmals auch auf Bankmargen Anwendung findet”, freut sich Husack und glaubt, dass das Urteil für fast alle Zertifikateemissionen aus dem Hause Haspa relevant ist. Die Sparkasse hatte im konkreten Fall nach einer Ausschreibung Zertifikate von Lehman-Brothers auflegen lassen, diese anschließend übernommen und an ihre Kunden veräußert. Hätte sie die Papiere nicht absetzen können, hätte sie sie gegen einen Abschlag an  Lehman zurückgeben müssen. Es bestand für sie daher “ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieses Produkts. Diese Interessenlage begründet in besonderer Weise eine Aufklärungspflicht“, so die Begründung des Gerichts. Das Landgericht geht weiter davon aus, dass die unterlassene Aufklärung für die Anlageentscheidung des Klägers und damit seinen späteren Schaden auch kausal geworden ist. Dabei greife für den Kläger die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Das bedeutet, dass die Bank immer dann, wenn eine Aufklärungspflichtverletzung feststeht, beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht führen können.

„Die Entscheidung hat Signalwirkung und bedeutet Rückenwind für alle Lehman-Opfer“, freut sich auch Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Haspa sieht die Bedeutung des Falls anders und spricht von einer Einzelfallentscheidung. Sie hat daher Berufung angekündigt. “Wir sind optimistisch, dass die Situaton in der nächsten Instanz neu bewertet wird." Bei der Haspa seien rund 3700 Kunden von der Lehman-Insolvenz betroffen. Die Bank gibt an, “jeden Fall intensiv geprüft” zu haben und sei bereits mehr als 1000 Kunden entgegen gekommen. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät betroffenen Anlegern, sich schon jetzt erneut an ihre Bank oder Sparkasse zu wenden und auf Entschädigung zu pochen.

Bundesgerichtshof begründet anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung

Fast zeitgleich zum Hamburger Lehman-Urteil, das ja auf die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, hat Deutschlands oberstes Zivilgericht in Karlsruhe die Urteilsgründe zu seinem jüngsten Kick-back-Urteil vom 12. Mai 2009 veröffentlicht (Az.: XI ZR 586 / 07). Auch das feiern Anlegerschützer als großen Schritt nach vorn für Bankkunden. “Anleger müssen ab sofort bei Streitigkeiten mit ihrer Bank nur noch den Beratungsfehler als solchen nachweisen. Wenn einer vorlag, haftet die Bank”, sagte Rechtsanwalt Andreas Tilp, der das Urteil erwirkt hat, gegenüber BÖRSE ONLINE. Er ist davon überzeugt, dass den Banken jetzt Schadensersatzproesse rückwirkend “für die Verfehlungen der letzten 30 Jahre” drohen.

Von Bedeutung ist das Urteil insbesondere deshalb, weil der BGH erstmals höchstrichterlich festgestellt hat, dass Banken wegen Nichtumsetzung von Richtlinien der BaFin wegen Organisationsverschulden haften und auch beweisen müssen, dass sie die Verstöße nicht vorsätzlich begangen haben. Außerdem tragen die Banken die volle Beweislast, nachzuweisen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt haben. Die Untergerichte hatten bisher stehts zu Lasten der Kunden entschieden. Damit erteilte der BGH der Vorinstanz gleich in mehreren Punkten eine regelrechte Klatsche.

Die BGH-Rechtsprechung zu Kick-Backs oder ganz allgemein zu Zuwendungen ist angesichts der zahlreichen Schadensersatzprozesse deutscher Anleger gegen ihre Banken in Sachen Lehman-Zertifikaten von besonderer Brisanz. Denn die Zertifikate wurden in aller Regel von Banken vertrieben, die dafür branchenüblich verdeckte Innenprovisionen kassiert haben. Nach Rechtsprechung des BGH hätten die Anleger über die Provisionen aufgeklärt werden müssen. Denn nur dann hätten sie entscheiden können, ob ihnen die Finanzprodukte nur aus Provisionsinteresse der Bank oder tatsächlich als für sie geeignete Geldanlage verkauft wurde.



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