Anleger dürfen bei der seit 2009 geltenden Abgeltungssteuer keine Werbungskosten gegenrechnen. Eine Klage soll das ändern.
Dass Rentner ihr Geld im Sparstrumpf unter der Matratze horten, ist ein überholtes Klischee. Der Senior von heute kennt sich aus: Er informiert sich über den Kapitalmarkt, investiert und verdient sich etwas zur Rente dazu. Auch ein Ehepaar aus Gütersloh stockte seine Rente seit 1982 mit Wertpapieren auf. Mit Genussscheinen erwarb das Paar pro Jahr mehrere Tausend Euro.
Seit 2009 ist es mit dem unbeschwerten Geldverdienen aber vorbei. Die Eheleute müssen seither auf ihre Kapitaleinkünfte Abgeltungssteuer zahlen – und können dabei nicht einmal ihre Werbungskosten geltend machen.
Darunter fallen üblicherweise alle Aufwendungen, die beim Geldverdienen so entstehen. Also das Porto, Reisekosten, Büromaterial. Die Eheleute wollten aber noch mehr, sie wollten die Zinsen für ein Darlehen absetzen. 2009 hatten die beiden durch An- und Verkauf der Wertpapiere Einnahmen von 13 500 Euro erzielt und den Kauf der Genussscheine zuvor über ein Darlehen finanziert. Das Finanzamt war aber nicht bereit, die Zinsen dafür von der Steuerschuld abzuziehen.
Und das Rentnerpärchen war nicht bereit, das zu schlucken. Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) reichten sie beim Finanzgericht Münster Klage ein (Az.: 6 K 1847/ 10 E). „Soweit wir wissen, ist dieses Verfahren das erste überhaupt, das sich mit der Beschränkung des Werbungskostenabzugs bei der Abgeltungssteuer beschäftigt“, sagt Anita Käding vom BdSt. Die kämpferischen Senioren aus Gütersloh wollen notfalls bis vors Bundesverfassungsgericht ziehen.
Ob es verfassungsgemäß ist, bei der Abgeltungssteuer den Abzug der Werbungskosten zu verweigern, ist schon seit Einführung der neuen Abgabe umstritten. Johanna Hey, Professorin für Steuerrecht an der Universität Köln, hat Bedenken: „Die jetzige Regelung verstößt gegen das objektive Nettoprinzip.“ Das ist so etwas wie das Grundgesetz des deutschen Steuerrechts und besagt, dass alle Ausgaben von der Bemessungsgrundlage der Steuer abziehbar sein müssen, die beim Erzielen der Einkünfte angefallen sind. Rainer Wernsmann, Professor für Steuerrecht an der Uni Passau, weist aber darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 1991 die Abgeltungssteuer in der jetzigen Form für möglich erklärt habe: „Ich halte deshalb auch das Versagen des Werbungskostenabzugs für unbedenklich.“
Zwei Alternativen
In ihrem Urteil vor 19 Jahren, also weit vor Einführung der Abgeltungssteuer, stellten die Verfassungsrichter Richtlinien auf, wie eine einheitliche Steuer auf Finanzkapital aussehen müsste (Az.: 2 BvR 1493/89). Dem Gesetzgeber gaben sie großen Spielraum: Der Einfachheit halber kann er von allen Steuerpflichtigen einen einheitlichen Steuersatz verlangen. So tat er es dann auch, als er 2009 die Abgeltungssteuer einführte: Alle Kapitalanleger zahlen auf ihre Einkünfte den Steuersatz von 25 Prozent. Der wird an der Quelle der Einkünfte bezahlt, also bei der Bank. Eben diese Pauschalierung hatte aber zur Folge, dass ein individueller Werbungskostenabzug nicht möglich ist.
Hinzu kommt, dass der einheitliche Steuersatz für Kleinsparer vergleichsweise schmerzlich sein kann. Bei Großverdienern werden die Kapitalerträge weniger hoch belastet als ihr sonstiges Einkommen. Bei Kleinverdienern aber sind 25 Prozent Steuern hoch – der Einstiegssteuersatz liegt nur bei 14 Prozent. Das sahen die Richter schon 1991 voraus: Für Minisparer, verlangten sie, müssten deshalb hohe Freibeträge gelten.
Der Gesetzgeber folgte dem Gericht: Anleger mit geringem Gehalt haben ein Wahlrecht, ob ihr Einkommensteuersatz auch auf Kapitalerträge angelegt werden oder der einheitliche Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent gelten soll. Wählen sie die zweite Alternative, können sie dafür von einem Sparerpauschbetrag profitieren, der den Abzug von Kosten bis zu 801 Euro pro Person ermöglicht. „Der wird für Kleinsparer meist ausreichen, um alle Kosten abzuziehen“, sagt Wernsmann. Im Fall der Gütersloher Rentner aber nicht: Sie mussten 2009 Darlehenszinsen von 5700 Euro aufbringen.

Wernsmann findet es legitim, das Anrechnen der Zinsen bei der Abgeltungssteuer zu versagen. „Der Gesetzgeber könnte argumentieren, dass er eine Spekulation, bei der durch Aufnahme von Fremdkapital Gewinne erzielt werden, nicht durch den Werbungskostenabzug unterstützen will.“
In erster Linie spricht aber ein ganz praktischer Grund für die jetzige Regelung. Die Werbungskosten, sagt Johanna Hey, „müssten die Steuerpflichtigen gegenüber der Bank angeben – was wohl kaum durchsetzbar wäre“.
Empfehlen