Zwar
gilt die nachteilige Behandlung
von Auslandsdividenden bis 2001
als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Auch darf die von
ausländischen Gesellschaften
gezahlte Körperschaftsteuer inzwischen
mit der Steuerschuld
des Anlegers verrechnet werden.
Doch hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) jetzt entschieden,
dass der deutsche Fiskus hohe
formale Anforderungen an den
Nachweis stellen darf, um eine
Steuergutschrift zu gewähren (Az.:
C-262/09). So muss daraus hervorgehen,
welcher anteilige Steuerbetrag
in der gezahlten Dividende
enthalten war. Für viele Kleinanleger
dürfte es schwer werden,
sich Belege bei den Gesellschaften
außerhalb des Landes zu besorgen,
die den deutschen Anforderungen
genügen. Hätte der
EuGH die Latte nicht so hoch
gelegt, müsste der Fiskus bis zu
5 Mrd. Euro an die Aktionäre zurückzahlen
– jetzt wohl nur einen
Bruchteil davon.
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