Abgeltungssteuer

Kapitalerträge Die Ausnahmen bei der Abgeltungssteuer

[12:55, 26.01.11]

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Seit Einführung 2009 müssen Kapitalerträge meist nicht mehr in die Steuererklärung. Doch es bleiben Lücken. Wir erklären, wo.


Die meisten Anleger in Deutschland brauchen ihre Kapitaleinkünfte in ihrer Steuererklärung nicht mehr anzugeben. Denn seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gilt: Die Banken behalten von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen automatisch ein Viertel ein und führen den Betrag an den Fiskus ab. In einigen Fällen müssen oder können die Anleger ihre Kapitaleinkünfte jedoch weiterhin in der Anlage KAP angeben.

Pflichtangabe

Der Ausweis aller Kapitaleinnahmen in der Steuererklärung betrifft vor allem Erträge auf Auslandskonten. Denn ausländische Banken beteiligen sich nicht an der Eintreibung der Abgeltungsteuer für den deutschen Fiskus, dennoch müssen Sparer die Erträge angeben, sonst machen sie sich strafbar.

Sofern die Auslandsbank - etwa in Luxemburg, Österreich oder der Schweiz - im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie eine Quellensteuer von aktuell 20 Prozent einbehalten hatte, sollten Anleger dies melden. Denn die Abgabe lässt sich mit der Abgeltungsteuer verrechnen. Auch der Anmeldepflicht unterliegen Zinsen aus Darlehen an Privatpersonen sowie Erstattungszinsen des Finanzamts.

Einnahmen aus dem Verkauf einer gebrauchten Versicherungspolice und eines kleinen GmbH-Anteils sind ebenfalls meldepflichtig.

Nachmeldung

Auch wenn Banken die Abgeltungsteuer korrekt abgeführt haben, müssen Kapitaleinkünfte mitunter zusätzlich in das Steuerformular eingetragen werden. Dies wird nötig bei der Ermittlung des zumutbaren Eigenanteils für außergewöhnlichen Belastungen oder den Abzug von Spenden, Unterhaltszahlungen oder Steuervergünstigungen für volljährige Kinder.

Dabei sollten Anleger nicht nachlässig sein. Finanzbeamte überprüfen die Angaben gern über einen Kontenabruf. Diese Arbeit soll über das Steuervereinfachungsgesetz entfallen, aber erst ab 2012.


 

© 2011 ftd.de, © Illustration: Corbis

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