Anleger, die Werbungskosten für ihre Kapitalerträge von der Steuer absetzen wollen, können wieder hoffen. Derzeit sind gleich zwei Klagen gegen das mit der Abgeltungsteuer eingeführte Abzugsverbot an Finanzgerichten anhängig. Eine Klage wird dabei sogar vom Bund der Steuerzahler (BdSt) als Musterverfahren unterstützt.
Das vom BdSt finanzierte Verfahren ist beim Finanzgericht (FG) Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11 F anhängig. Die Kläger hatten hierbei vor mehreren Jahren den Kauf von sogenannten Genussscheinen mit einem Kredit finanziert. Bis zum Jahr 2008 konnte das Ehepaar die Zinsen für das Darlehen von den mit den Genusscheinen erzielten Einnahmen als Werbungskosten abziehen. Für das Jahr 2009, also mit Einführung der Abgeltungsteuer, ließ das Finanzamt die aufgewendeten Kreditzinsen dann nicht mehr zum Werbungskostenabzug zu, sondern berücksichtigte nur noch den Sparerpauschbetrag des Ehepartners in Höhe von 1602 Euro.
„Betroffene Steuerzahler können sich gegenüber dem Fiskus auf die neuen Gerichtsverfahren berufen“, sagt Isabel Klocke, Steuerexpertin beim BdSt. Ob die Finanzverwaltung Einsprüche mit Hinweis auf dieses neue Verfahren ruhen lässt, ist jedoch noch ungewiss. Grund: Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht nämlich erst, wenn das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. „Betroffene Steuerzahler sollten dennoch – unter Angabe des Aktenzeichens – beim Finanzamt versuchen, das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens zu erreichen“, rät Klocke. Gelingt das, sind die Steuerzahler auf der sicheren Seite, um von einem positiven Urteil zu profitieren.
Die zweite Klage, auf die sich Steuerzahler beim Antrag auf Ruhen des Verfahrens berufen können, ist vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig das Aktenzeichen lautet hier: 9 K 1637/10. Hierbei geht es um Vermögensverwaltungsgebühren, die eine Seniorin im Jahr 2009 aufwenden musste. Obwohl die gezahlten Gebühren den Sparerpauschbetrag deutlich überstiegen, wurden sie nur bis zur Höhe des Pauschbetrages vom Fiskus anerkannt.
Hintergrund beider Gerichtsverfahren: Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person (1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro an Werbungskosten angefallen sind. Ob diese Handhabung mit dem sogenannten Nettoprinzip vereinbar ist und das im Steuerrecht geforderte Gebot der Folgerichtigkeit ausreichend gewahrt ist, ist von Steuerexperten stark umstritten – und wird jetzt gerichtlich überprüft.
Empfehlen