Zeile 41, Andere Wirtschaftsgüter:
Kapitalanleger tragen hier Aktien, Fonds oder Zertifikate ein – für Geschäfte innerhalb der Spekulationsfrist. Wer mehrere Geschäfte abgewickelt hat, schlüsselt alle Deals in einer separaten Anlage auf und überträgt dann die Gesamtsummen ins Formular. Haben sich Investoren zu verschiedenen Zeitpunkten Stücke eines Wertpapiers ins Depot gelegt und später wieder verkauft, gelten die zuerst gekauften als zuerst wieder verkauft. Es gilt das so genannte Fifo-Verfahren (first in, first out).
Zeile 42, Zeitpunkt:
Anzugeben sind die Spekulationsgewinne im Jahr des Verkaufs. Entscheidend für die Berechnung der Spekulationsfrist ist der Handelstag des Geschäfts. Die Wertstellung der Papiere im Depot spielt keine Rolle. Kauf- und Verkaufsdatum der Wertpapiere sind jeweils aufzuführen.
Zeile 43, Veräußerungspreis:
Damit der Fiskus den steuerpflichtigen Gewinn ermitteln kann, trägt der Kapitalanleger hier den reinen Verkaufspreis seiner Wertpapiere ein.
Zeile 44, Anschaffungskosten:
Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Kurswert der Aktien beim Kauf auch die Spesen wie Makler- und Bankgebühren sowie Ausgabeaufschläge bei Fonds.
Zeile 45, abziehbare Werbungskosten:
Hier vermerken Geldanleger sonstigen Aufwand wie Spesen beim Verkauf, Telefonkosten oder Depotmiete, gegenfalls auch das Abonnement für BÖRSE ONLINE und gleichartige Fachzeitschriften. Wer auf Pump spekuliert hat, trägt hier auch die Kreditzinsen ein.
Zeile 46, Spekulationsgewinne:
Wie hoch der Gewinn ausfällt, ergibt sich nach folgender Faustregel: Verkaufspreis der Aktien minus Kaufpreis minus Kaufpesen minus Werbungskosten = Gewinn. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien sind nach dem Halbeinkünfteverfahren (HEV) nur zur Hälfte steuerpflichtig, sie sind aber trotzdem in voller Höhe in die Zeilen 47 und 48 einzutragen. Die Halbierung nimmt das Finanzamt vor. Fondsgewinne dagegen sind voll steuerpflichtig. Sie gehören in Zeilen 49 und 50.
Zeile 51, Art des Termingeschäfts:
Geldanleger tragen hier die gehandelten Optionen, Optionsscheine oder Futures ein; bei mehreren Geschäften ggf. ein Beiblatt verwenden und alle Deals einzeln aufschlüsseln; die Summe sind dann in die Zeilen 56 und 57 ins Formular zu übertragen.
Zeile 53, Differenzausgleich:
Investoren deklarieren den Veräußerungsgewinn oder –verlust aus dem Termingeschäft abzüglich der Anschaffungskosten wie etwa Optionsprämien oder Ankaufsgebühren. Löst der Spekulant dagegen seinen Optionsschein innerhalb eines Jahres gegen Bares ein, trägt er an Stelle des Differenzausgleichs seinen Barerlös minus Anschaffungskosten ein.
Zeile 54, abziehbare Werbungskosten:
In diese Zeile gehören alle Aufwendungen, die beim Verkauf fällig waren, wie beispielsweise die Courtage, Spesen und Auslagen.
Zeile 55, Spekulationsgewinn:
Zieht man die Werbungskosten vom zuvor ermittelten Veräußerungsgewinn ab, ergibt sich daraus der steuerpflichtige Gewinn bei Termingeschäften. Gewinne sind voll steuerpflichtig – das Halbeinkünfteverfahren gilt nicht. Ist ein Optionsschein wertlos verfallen, kann der Anleger seinen Verlust steuerlich nicht geltend machen – das soll nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 29.7.2004 selbst dann gelten, wenn der Anleger gerade einen Tag vor dem Verfallstag verkauft (Az. IX B 94/03). Wer den Fiskus an Verlusten beteiligen will, sollte Depotleichen eine angemessene Zeit vor dem Verfallstag aus dem Depot werfen. Die Erträge aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel gehören dagegen in die Zeile 7 der Anlage SO. Nach einer Entscheidung des BFH vom 29.6.2004 (Az. IX R 26/03) sind die bei Closing-Transaktionen gezahlten Prämien im Gegenzug als Werbungskosten abzugsfähig (Zeile 11), wenn das Closing noch in 2008 erfolgte. Wenn das Closing erst 2009 erfolgte, wird die gezahlte Prämie in den Verlustverrechnungstopf nach dem neuen Abgeltungssteuerrecht eingestellt und hilft dabei, Abeltungssteuer zu sparen (BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2007, Ziffer 4 h).
Zeile 58 – 60 Anteile an Einkünften:
Hier sind Spekulationsgewinne aus Beteiligungen an Investmentclubs einzutragen.
Zeile 61, Verlustverrechnung:
Rote Zahlen aus den privaten Veräußerungsgeschäften 2008 dürfen ein Jahr zurückgetragen werden. Nach den Regeln der Abgeltungssteuer dürfen Spekulationsverluste ferner noch bis 2013 mit Spekulationsgewinnen neuen Rechts verrechnet werden; über diesen Zeitpunkt hinaus dagegen nur noch mit Spekulationsgewinnen, die auch weiterhin unter die Regeln des neu gefassten Paragraph 23 Einkommensteuergesetz fallen (zum Beispiel Veräußerungen von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist). Erteilt der Steuerzahler keine andere Weisung, nimmt das Finanzamt automatisch einen Rücktrag in das Jahr 2007 vor. Ein Vortrag auf künftige Jahre kann im Einzelfall steuerlich lukrativer sein – über einen Eintrag in Zeile 61 kann man den Rücktrag auf 2007 deshalb betragsmäßig begrenzen oder ganz ausschließen. Gewinne aus 2007 dürfen nach einem Urteil des BFH vom 11.1.2005 (Az. IXC R 27/04) jedoch nicht über einen gezielten Verlustrücktrag unter die einmal ausgeschöpfte Freigrenze von damals 512/1024 Euro gedrückt werden.
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