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BGH-Urteil Aktionäre müssen nicht nachschießen

[11:24, 04.01.12]

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Anteilseigner und Gesellschaft dürfen sich neuerdings in Ausnahmefällen über die Höhe einer Sacheinlage vergleichen. Das erhöht die Chancen für die Sanierung angeschlagener Unternehmen.


Oliver Hubertus ist Steuerberater, Rechtsanwalt und Partner, Sven Vollstädt ist Rechtsanwalt bei Rölfspartner in München.
BGH vom 15. November 2011
AZ.: II ZR 149/10

Der Fall

Im Jahr 1999 übernahm die Babcock Borsig AG im Wege einer Kapitalerhöhung das Industrie- und Werftgeschäft der damaligen Preussag AG. Preussag, heute  TUI AG, brachte damals als Sacheinlage, wie im Transaktionsvertrag vom Februar 1999 vereinbart, sämtliche Geschäftsanteile zweier Tochtergesellschaften und Aktien der Howaldtswerke-Deutsche Werft AG (HDW) ein. Zudem verpflichtete sich Babcock, später weitere HDW-Aktien zu kaufen.

Als klar wurde, dass Babcock der Pflicht zum Erwerb der HDW-Aktien nicht nachkommen konnte, weil in den von Preussag eingebrachten Tochtergesellschaften Verluste aufgelaufen waren, schlossen Preussag und Babcock im Juni 2000 einen Vergleich. Im Rahmen dieses Vergleichs erklärte Babcock auch, aus dem Transaktionsvertrag von 1999 keine Ansprüche mehr gegen Preussag zu erheben.

Einige Zeit später ging Babcock in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter tat, was seinesgleichen stets tut: Er prüfte zunächst, ob Preussag die Einlage tatsächlich in vollem Umfang geleistet hatte. Er kam zu dem Schluss, dass die eingebrachten Anteile in Wirklichkeit über 171 Mio. Euro weniger wert waren. Da Aktionäre dafür haften, dass ihre Sacheinlage auch so wertvoll ist wie vereinbart, verklagte der Insolvenzverwalter Preussag auf die Differenz zwischen dem damals festgemachten und dem seiner Meinung nach wahren Wert.


 

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