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Interview "Ein vager Verdacht reicht nicht aus"

[14:58, 18.01.12]


Auf die Verschwiegenheit Schweizer Banken können deutsche Anleger nicht mehr zählen. Die Länder haben den Informationsaustausch neu geregelt. Martin Wulf, Partner bei Streck Mack Schwedhelm, sagt, was das bedeutet.


Martin Wulf, Partner bei Streck Mack Schwedhelm

 Martin Wulf, Partner bei Streck Mack Schwedhelm

Sind Steuersünder künftig in der Schweiz nicht mehr sicher?

Martin Wulf: Jedenfalls weniger als früher. Wenn die deutsche Finanzverwaltung begründete Anhaltspunkte für Steuernachforderungen hat, wird die Schweiz künftig Auskunft geben müssen. Bislang hat sie dies stets mit dem Hinweis auf ihr Bankgeheimnis verweigert. Die Auskunftspflicht soll bereits rückwirkend für 2011 gelten.

Aber wie verträgt sich das mit dem geplanten Amnestiegesetz?

Wulf: Das erweiterte Auskunftsersuchen betrifft das Doppelbesteuerungsabkommen und hat mit dem geplanten Amnestiegesetz nichts zu tun. Faktisch gibt es aber eine Überschneidung für die Jahre 2011 und 2012. Steuersünder, die in diesem Zeitraum von den deutschen Steuerbehörden aufgespürt werden, können damit rechnen, straffrei auszugehen – vorausgesetzt, dass das Amnestiegesetz auch wirklich in Kraft tritt. Die jetzt geregelte Auskunftspflicht wird erst richtig relevant für Fälle nach 2012.

Müssen die Schweizer jetzt in jedem Fall Amtshilfe leisten?

Wulf: Ermittlungen aufs Geratewohl, sogenannte Fishing-Expeditions, wird es auch künftig mit den Schweizern nicht geben. Die deutschen Behörden müssen schon mehr vorweisen als einen vagen Verdacht. Die Schweizer Behörden geben nur Informationen über Personen preis, die die Deutschen auch näher identifizieren können. Das muss nicht unbedingt Name oder Adresse sein. Außerdem muss die deutsche Steuerbehörde auch die Bank nennen, bei der sie das Schwarzgeld vermutet.

Wie weit muss die Identifizierung des Verdächtigen gehen?

Wulf: Das wurde bewusst offengelassen und wird wahrscheinlich erst durch die Praxis konkreter. Schließlich wurde um die Voraussetzungen, die für ein Auskunftsersuchen vorliegen müssen, heftigst gerungen. Jetzt kann jede Seite ihre Schlüsse ziehen und die Regelung als Verhandlungserfolg feiern.

Erfährt der Kontoinhaber, dass Auskünfte über ihn eingeholt werden, und kann er sich wehren?

Wulf: Im Regelfall erfährt er davon. Wenn die Ermittlungen aber davon beeinträchtigt würden, kann das Ersuchen geheim bleiben. Soweit der Bankkunde darüber informiert ist, kann er rechtlich dagegen vorgehen. Das gilt auch für die Bank. Sie kann die Information verweigern, wenn sie meint, dass die Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen nicht erfüllt sind. Entscheiden wird darüber in jedem Fall ein Schweizer Gericht. Der deutsche Bankkunde muss also einen Anwalt in der Schweiz einschalten, wenn er sich wehren will.

Wird das Konto in der Schweiz für Deutsche nun weniger attraktiv?

Wulf: Da liegt ja nicht nur Schwarzgeld. Viele versteuern ihr Geld ganz pflichtgemäß. Vorteilhaft kann ein Konto in der Schweiz auch aus anderen Gründen sein. Es bietet etwa Vollstreckungsschutz. Der Fiskus erfährt vielleicht davon – Gläubiger nicht unbedingt.

(Das Interview führte die BÖRSE ONLINE-Schwesterzeitung Financial Times Deutschland.)


 

© 2012 ftd, © Illustration: Privat

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