Sind Steuersünder künftig in
der Schweiz nicht mehr sicher?
Martin Wulf: Jedenfalls weniger als
früher. Wenn die deutsche Finanzverwaltung
begründete Anhaltspunkte
für Steuernachforderungen hat, wird
die Schweiz künftig Auskunft geben
müssen. Bislang hat sie dies stets mit
dem Hinweis auf ihr Bankgeheimnis
verweigert. Die Auskunftspflicht soll
bereits rückwirkend für 2011 gelten.
Aber wie verträgt sich das mit dem
geplanten Amnestiegesetz?
Wulf: Das erweiterte Auskunftsersuchen
betrifft das Doppelbesteuerungsabkommen
und hat mit dem geplanten
Amnestiegesetz nichts zu tun.
Faktisch gibt es aber eine Überschneidung
für die Jahre 2011 und 2012.
Steuersünder, die in diesem Zeitraum
von den deutschen Steuerbehörden
aufgespürt werden, können damit
rechnen, straffrei auszugehen – vorausgesetzt,
dass das Amnestiegesetz
auch wirklich in Kraft tritt. Die jetzt
geregelte Auskunftspflicht wird erst
richtig relevant für Fälle nach 2012.
Müssen die Schweizer jetzt in
jedem Fall Amtshilfe leisten?
Wulf: Ermittlungen aufs Geratewohl,
sogenannte Fishing-Expeditions,
wird es auch künftig mit den Schweizern
nicht geben. Die deutschen Behörden
müssen schon mehr vorweisen
als einen vagen Verdacht. Die
Schweizer Behörden geben nur Informationen
über Personen preis, die die
Deutschen auch näher identifizieren
können. Das muss nicht unbedingt
Name oder Adresse sein. Außerdem
muss die deutsche Steuerbehörde
auch die Bank nennen, bei der sie das
Schwarzgeld vermutet.
Wie weit muss die Identifizierung
des Verdächtigen gehen?
Wulf: Das wurde bewusst offengelassen
und wird wahrscheinlich erst
durch die Praxis konkreter. Schließlich
wurde um die Voraussetzungen,
die für ein Auskunftsersuchen vorliegen
müssen, heftigst gerungen.
Jetzt kann jede Seite ihre Schlüsse ziehen
und die Regelung als Verhandlungserfolg
feiern.
Erfährt der Kontoinhaber, dass
Auskünfte über ihn eingeholt
werden, und kann er sich wehren?
Wulf: Im Regelfall erfährt er davon.
Wenn die Ermittlungen aber davon
beeinträchtigt würden, kann das Ersuchen
geheim bleiben. Soweit der
Bankkunde darüber informiert ist,
kann er rechtlich dagegen vorgehen.
Das gilt auch für die Bank. Sie kann die
Information verweigern, wenn sie
meint, dass die Voraussetzungen für
das Auskunftsersuchen nicht erfüllt
sind. Entscheiden wird darüber in jedem
Fall ein Schweizer Gericht. Der
deutsche Bankkunde muss also einen
Anwalt in der Schweiz einschalten,
wenn er sich wehren will.
Wird das Konto in der Schweiz für
Deutsche nun weniger attraktiv?
Wulf: Da liegt ja nicht nur Schwarzgeld.
Viele versteuern ihr Geld ganz
pflichtgemäß. Vorteilhaft kann ein
Konto in der Schweiz auch aus anderen
Gründen sein. Es bietet etwa Vollstreckungsschutz.
Der Fiskus erfährt
vielleicht davon – Gläubiger nicht unbedingt.
(Das Interview führte die BÖRSE ONLINE-Schwesterzeitung Financial Times Deutschland.)
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