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Kreditverträge BGH untersagt Willkürklausel

[11:20, 22.04.09]


Die Sparkassen müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Hunderttausende von Kreditverträgen ändern, weil eine Zinsklausel für Kunden nicht nachvollziehbar ist.


Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in Karlsruhe folgte damit der Ansicht der klagenden Schutzgemeinschaft für Bankkunden, die sich bereits in den Vorinstanzen durchgesetzt hatte. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geldinstitute wurden die Zinsen und Entgelte bislang je nach Marktlage und Aufwand einseitig von den Sparkassen festgesetzt und angepasst.

Bankenexperten gehen davon aus, dass nicht nur die Sparkassen, sondern die gesamte deutsche Bankenbranche von dem Urteil betroffen sein könnte. In welchem Umfang, ist schwer abzuschätzen. Laut einer Statistik der Bundesbank beläuft sich das ausstehende Kreditvolumen an Privatpersonen und Unternehmen auf rund 2500 Milliarden Euro.

Der Vorwurf der klagenden Verbraucherschützer lautete: Wenn es teurer wird und die Zinsen steigen, drehen die Sparkassen an der Kostenschraube - umgekehrt wird es aber oft nicht billiger. Konkret geht es um die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGBs der Sparkassen. Darin heißt es: "Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach prüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert."

Sparkassen dürfen Kosten nicht einseitig festlegen

Laut Urteil darf diese Klausel nicht weiter verwendet werden. In der Begründung heißt es: "Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können." Dabei wird die Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern genannt.

Nach Überzeugung der Verbrauchervertreter sollten Sparkassenkunden ihre Kreditverträge rückwirkend überarbeiten lassen. Anwältin Heidrun Jakobs kommentierte: "Das ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz". Sie hatte die Schutzgemeinschaft in den ersten beiden Instanzen vertreten hatte. "Aus meiner Sicht sind nun alle Verbraucherdarlehen der Sparkassen von dem Urteil betroffen", sagte Jakobs. Auch Geschäftsbedingungen der Privat- und Genossenschaftsbanken, die ähnlich lauteten, stünden jetzt auf dem Prüfstand. "Das BGH-Urteil stellt klar, dass die Banken künftig ihre Zinsänderungen für den Kunden nachvollziehbar machen müssen. Sie müssen also den Referenzzinssatz, andere Bezugsgrößen und Zeiträume nennen", sagte Jakobs und kündigte an, weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen.

Laut Urteil benachteilige auch das einseitige Preisänderungsrecht der Klausel die Sparkassenkunden "unangemessen". "Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte." Das gelte auch für das Zinsanpassungsrecht, schreibt der BGH.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) wehrte sich gegen die Darstellung, es seien hunderttausende Kreditverträge betroffen. Laut einer Sprecherin kam die entsprechende Klausel in den AGBs nur in "wenigen Fällen" zur Anwendung. "Die einzelne AGB-Klausel, über die der Bundesgerichtshof heute entschieden hat, kommt in der Praxis nur sehr selten zum Tragen. Denn die Klausel greift ausdrücklich nur dann, 'soweit nichts anderes vereinbart ist'", sagte die Sprecherin.

So sei es zum Beispiel bei Verbraucherkrediten nach Paragraf 492 des BGB vorgeschrieben, dass der zu zahlende Zinssatz im Kreditvertrag selbst geregelt wird. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Zinsen angepasst werden können, würden im Kreditvertrag bestimmt. "Hier wurde schon in der Vergangenheit die besagte AGB-Klausel nicht angewendet. Für die Kunden ändert sich in diesem Fall daher nichts", sagte die Sprecherin, und fügte an: "Wir gehen nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass die vertraglichen Vereinbarungen hinreichend konkret sind und den Anforderungen auch der nunmehr geänderten Rechtsprechung genügen." Zu Dispo-Krediten äußerte sie sich nicht.

Die deutschen Banken müssen ihre AGBs dieses Jahr sowieso überarbeiten. Grund dafür ist die europäische Zahlungsdiensterichtlinie, die bis November in deutsches Recht umgesetzt werden muss. "Dem aktuellen Urteil wird dabei selbstverständlich Rechnung getragen", sagte die DSGV-Sprecherin.

(XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08)


 

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