Der Showdown im Massenprozess gegen den Bonner Konzern rückt näher: Das Frankfurter Gericht hat eine Entscheidung für den 25. April angekündigt. Bei einer Niederlage wollen die Kläger vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Logo der Deutschen Telekom
Beim Kapitalanlegermusterverfahren
gegen die
Deutsche Telekom vor dem
Oberlandesgericht Frankfurt hat die
Vorsitzende Richterin Birgitta Schier-
Ammann eine Entscheidung für den
25. April angekündigt. Dabei könnte
es einen Musterentscheid zu der
Frage geben, ob der Verkaufsprospekt
für das dritte öffentliche Aktienangebot
der Telekom im Jahr 2000 Fehler
enthielt. Das Verfahren wäre dann zu
Ende. Das Gericht kann aber auch zu
dem Ergebnis kommen, dass eine weitere
Beweisaufnahme nötig ist.
Ein Musterenscheid hat weitreichende
Bedeutung, denn er ist bindend
für den ehemaligen Staatskonzern
und die mehr als 16 000 Aktionäre,
die als Kläger dem Verfahren beigetreten
sind. Stellvertretend klärt ein
Musterkläger in dem Mammut-Fall
seit 2008 Sach- und Rechtsfragen, die
alle betreffen. Auf Basis eines rechtskräftigen
Musterentscheids setzen
die Kläger dann ihre individuellen
Verfahren fort. Sieht das Gericht keine
Fehler im Prospekt, schrumpfen ihre
Chancen auf Schadensersatz.
Bislang hat das Gericht noch nicht
zu erkennen gegeben, wie es den Fall
beurteilt. Zudem hat die Rechtsanwaltskanzlei
Tilp, die den Musterkläger
vertritt, die zu klärenden Fragen
2011 noch erweitert. Sie zweifelt unter
anderem an, dass die Haftungsrisiken,
welche die Telekom vom Bund und der
staatlichen Bank KfW übernommen
hat, und die Beteiligung am US-Mobilfunkunternehmen
Sprint im Prospekt
richtig dargestellt wurden.
Fall könnte vor dem BGH landen
„Aus meiner Sicht ist die Sache entscheidungsreif“,
sagte der Rechtsanwalt
und Musterklägervertreter Andreas
Tilp aber am gestrigen 17. Verhandlungstag
gegenüber der BÖRSE ONLINE-Schwesterzeitung Financial Times Deutschland. Er
kündigte an, im Fall einer Niederlage
vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu
ziehen. Gleiches ist von der Telekom
zu erwarten. Daher dürften noch Jahre
vergehen, bis der Fall endgültig entschieden
ist.
Die Vorsitzende Richterin rechnet
damit, dass sich der BGH unter anderem
mit der grundsätzlichen Frage
befassen wird, welches Wissen bei einem
durchschnittlichen Anleger vorausgesetzt
werden kann. Es sei aus
ihrer Sicht fast unmöglich, juristische
oder wirtschaftliche Sachverhalte
schriftlich so zu formulieren, dass sie
allgemein verständlich seien. In einem
Beratungsgespräch sei dies leichter
möglich. Ein Prospekt dürfe auch
nicht zu sehr vereinfachen, weil er
sonst ungenau werde. Zudem richte
sich das Dokument auch an erfahrene
Anleger. Wer sich für die Aktien interessiert,
den Prospekt aber nicht verstanden
habe, hätte sich beraten lassen
müssen, so Schier-Ammann. Man
müsse trennen zwischen dem Prospekt
und Werbung für die Aktie.
Empfehlen