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Rechtstipp Anlagevermittlung - erst streng nachhaken, dann unterschreiben

[12:22, 23.02.12]

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Weist ein Finanzberater den Anleger nicht auf negative Berichte zu einer Kapitalanlage in der Wirtschaftspresse hin, macht er sich schadenersatzpflichtig. Allerdings müssen auch Anleger vor dem Vertragsabschluss Regeln beachten.


Zeitungsleser

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Es ist eine alte Geschichte, die sich wohl täglich in Deutschland abspielt. Ein Anlagevermittler, der sich im konkreten Fall "Independent Analyst" bezeichnet hatte, vermittelt einem Ehepaar eine Kapitalanlage. Aus der Beteiligungssumme von 25.985 Euro sollten im Laufe der Zeit 140.000 Eure Gesamtauszahlung werden, so das Versprechen. Dass das Produkt, in das investiert werden sollte, in der einschlägigen Finanzpresse bereits kritisch beurteilt worden war und es sich laut Meinung der Wirtschaftsjournalisten gar um ein sogenanntes "Schneeballsystem" handeln solle, erwähnte der Anlagevermittler dabei nicht. Damit missbrauchte er zumindest teilweise das Vertrauen des Ehepaars, das er zuvor in einem Urlaub kennengelernt hatte.

Das Landgericht Aschaffenburg urteilte nun, dass "auch bei einem intensiven freundschaftlichen Kontakt die Empfehlung eines Anlagevermittlers als rechtlich erheblich angesehen werden" kann. Auch in einem solchen Fall komme ein Auskunfts- und Beratungsvertrag stillschweigend zustande (Urteil vom 20.08.2010, Az.: 32 O 568/09). Aus diesem Vertrag ist ein Vermittler von Kapitalanlagen dann auch verpflichtet, "zumindest ansatzweise Publikationen der einschlägigen Finanzpresse (im konkreten Fall war es die Zeitschrift "Finanztest") zu studieren und sich hieraus ergebende Ungereimtheiten bezüglich des Anlagenproduktes dem Anleger mitzuteilen", so die Richter. Bestehende Wissensdefizite hat er dem Interessenten aktiv, also von sich aus, offen zu legen.

Auf Presseberichterstatung hinweisen

Weil der Vermittler diesen Pflichten nicht nachgekommen war, verurteilte ihn das Landgericht zur Zahlung eines Schadensersatzes in fünfstelliger Höhe. Zum Nachteil der Anleger entschied das Gericht aber auch, dass ihnen ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent anzulasten war, denn "dem Bürger mit höherem Bildungsgrad ist in der Regel bekannt, dass eine Geldvermehrung des Einstandsbetrages um mehr als das fünffache in einem Zeitraum von zehn Jahren im allgemeinen Wirtschaftsleben unter realistischen Bedingungen auf seriöse Weise nicht zu erzielen ist", begründeten die Richter. Abschließend wurde auch entschieden, dass die entgangenen Anlagezinsen keinen ersatzfähigen Schaden darstellen.

Die Konsequenz dieses Urteils für Anlagevermittler: Sie müssen sich künftig jederzeit ausreichend informieren und ihre Kunden auf die ihnen bekannte Presseberichterstattung bezüglich des Produktes hinweisen. Denn in beinahe jedem Fall der Vermittlung einer Kapitalanlage kommt zumindest stillschweigend ein Auskunfts- und Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen für den Berater zustande. Ist sich der Vermittler nicht sicher, ob er die Pflicht zur Auswertung der Fachpresse ausreichend erfüllt hat, muss er seine Kunden aktiv darüber aufklären, um nicht später von deren Schadensersatzansprüchen überrascht zu werden.

In diesem Artikel
  1. Anlagevermittlung - erst streng nachhaken, dann unterschreiben
  2. Teil 2: Der Rechtstipp für Anleger

 

© 2012 capital.de, © Illustration: Getty Images = Getty Images

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