Hausbesitzer, die Solaranlagen kaufen, werden in der Regel rechtlich zum Unternehmer. Das bedeutet Papierkram, bietet aber Chancen auf Steuerrabatte. Was zu beachten ist, erläutert Steuerberater Thomas Schnacken.
Privatpersonen können in der Regel keine Mehrwertsteuer absetzen. Von jeder Investition fließen daher in der Regel 19 Prozent an den Fiskus. Doch wer als Eigentümer eines Eigenheims oder einer Mietimmobilie privat eine Solaranlage betreibt, wird zum Unternehmer. Und der profitiert vom Vorsteuerabzug, kann also die Mehrwertsteuer abziehen. Und zwar nicht nur bei den Kauf und den Einbaukosten der Solaranlage selbst, sondern beispielsweise auch bei einem Carport, der für die Installation der Anlage errichtet wird. Voraussetzung für den Steuervorteil ist allerdings, dass die erzeugte Energie nicht nur selbst verbraucht, sondern der Strom zu mindestens zehn Prozent an öffentliche Netzbetreiber geleitet wird. Ferner müssen die Rechnungen für die Anlage und den Einbau den Vorgaben des Finanzamtes entsprechen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen ganz grundsätzlich zu Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf einem ansonsten privat genutzten Gebäude geäußert (Urteile vom 19.07.2011, Az.: XI R 29/09, XI R 21/10, XI R 29/10).
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