Bezahlt der Versicherte einer Kfz-Haftpflichtversicherung letztlich einen Schaden selbst, indem er der Versicherung eine von dieser zuvor geleisteten Zahlung zurück überweist, wird keine Versicherungssteuer fällig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: IIR 44/07).
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer, ein Autovermieter, diverse Kfz-Haftpflichtverträge mit einer Versicherung abgeschlossen. Zum Versicherungsumfang gehörten Sach- und sonstige Vermögensschäden erst dann, wenn diese im Versicherungsfall 100.000 Euro überstiegen. Der Versicherungsnehmer sollte diese Schäden auch in eigener Verantwortung regulieren. In den Fällen, in denen die Schäden zunächst von der Versicherung reguliert wurden, hatte der Versicherte den jeweiligen Aufwand bis zur Höhe von 100.000 Euro zurückzuerstatten.
Der BFH hat entschieden, dass es sich um kein übernommenes Wagnis durch die Versicherung handelt, wenn der Versicherte die übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten letztlich selbst zahlt. Ein solches übernommenes Wagnis sei aber ein grundlegendes Merkmal für eine Pflicht zur Versicherungssteuer. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der vom Versicherten übernommenen Pflicht zur Erstattung der von der Versicherung verauslagten Beiträge unerheblich, so die Finanzrichter. Die Frage, ob die geschlossenen Verträge aufgrund der ungewöhnlichen Vereinbarung überhaupt wirksam sind, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen. In dem Verfahren ging es nur darum, eine etwaige Pflicht zur Versicherungssteuer zu klären.
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