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Urteil Wenn Max Mustermann gegen Standard & Poor's klagt

[16:00, 21.12.11]


Deutsche Anleger können oft auch dann deutsche Gerichte um Rechtsschutz ersuchen, wenn der Beklagte im Ausland ansässig ist und keine Niederlassung in Deutschland unterhält - dafür muss aber eine Bedingung erfüllt sein.


Silvanne Helle ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Oppenhoff & Partner in Köln.
OLG Frankfurt vom 28.11.2011
AZ.: 21 U 23/11

Der Fall

Der Kläger hatte im März 2008 Zertifikate einer Tochtergesellschaft von  Lehman Brothers Inc., New York, erworben. Sechs Monate später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte der Anleger Schadensersatz von der Ratingagentur Standard & Poor's mit Sitz in New York. Sie hatte  Lehman Brothers Inc. und der Tochtergesellschaft im Emissionsprospekt eine Kreditwürdigkeit von "A+" bescheinigt.

Dies sei maßgeblich für seine Kaufentscheidung gewesen, argumentierte der Kläger. Das Landgericht hielt die Klage jedoch nicht für zulässig, weil es sich örtlich und international nicht für zuständig hielt.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hob jedoch die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Die örtliche und damit auch die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Paragraf 23 Zivilprozessordnung (ZPO).

Danach ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen natürliche und auch juristische Personen, die im Inland keinen Wohn- oder Geschäftssitz haben, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen der Person befindet.

Im Frankfurter Raum hat Standard & Poor's Vermögen in Form von Forderungen aus Abonnementverträgen mit dort ansässigen Unternehmen. Zudem sei ein hinreichender Inlandsbezug gegeben, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland habe und deutscher Staatsbürger sei.

Die Folgen

Das OLG Frankfurt hat bemerkenswert deutlich klargestellt, dass deutsche Anleger oft auch dann deutsche Gerichte um Rechtsschutz ersuchen können, wenn der Beklagte im Ausland ansässig ist und keine Niederlassung in Deutschland unterhält. Allerdings gilt der Paragraf 23 ZPO international als problematisch, da er für die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nur verlangt, dass der - nicht im Inland ansässige - Beklagte über Vermögen im Gerichtsbezirk verfügt. Damit könnte schon ein auf der Durchreise vergessener Regenschirm eine deutsche Zuständigkeit begründen. Um außenwirtschaftliche und politische Belastungen insbesondere zu den USA zu vermeiden, fordern deutsche Gerichte deshalb zusätzlich einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits und ein nicht völlig unbedeutendes Inlandsvermögen.

Ob die Frankfurter Richter ihr Urteil auch zum Zwecke eines besseren Anlegerschutzes gesprochen haben, muss die Praxis zeigen. Sie werden aber Anleger zu Klagen motivieren, die sie in den USA nicht erhoben hätten. Viele Lehman-Geschädigte sind Kleinanleger, die sich mit einem Verfahren in den USA überfordert fühlen würden: fremde Rechtsordnung, fremde Sprache, unter Umständen höhere Kosten. Mit einem Gerichtsstand nur in den USA hätten sie faktisch keinen Rechtsschutz.

Das Urteil beschränkt sich in seinen Auswirkungen aber nicht allein auf die Finanzbranche. Denkbar sind auch Klagen gegen sonstige Dienstleistungs- oder produzierende Unternehmen wie Maschinenbauer, die gegenüber Kunden in Deutschland eine Leistung erbracht haben, aus der sich ein Zahlungsanspruch ergibt. Ihre Forderungen stellen dann inländisches Vermögen dar. Darüber hinaus muss aber auch ein weiterer Bezug nach Deutschland bestehen. Außerdem darf der Beklagte seinen Wohn- oder Firmensitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat haben. Andernfalls geht EU-Recht vor. Dem Urteil wird deshalb bei Klagen gegen US-Unternehmen die größte Bedeutung zukommen.

Zu der Frage, ob dem Anleger überhaupt Schadensersatz zusteht, haben sich die Gerichte nicht geäußert. Damit bleibt weiter offen, ob die Richter Ratings als bloße Meinungsäußerungen bewerten und ob sie eine Kausalität zwischen Rating und Kaufentschluss sehen. Lehman-Anlegern, die noch nicht geklagt haben, dürfte das Urteil zudem nicht mehr allzu lang von Nutzen sein. Denn wenn in der Sache deutsches Recht anwendbar ist, kann in vielen Fällen schon bald Verjährung drohen.

 


 

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