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pressetext.de: Neue steuerliche Restriktionen bei Pensionszusagen

DJ pressetext.de: Neue steuerliche Restriktionen bei Pensionszusagen

 
München (pts/09.02.2010/09:30) - Pünktlich zum Beginn der fünften Jahreszeit hat 
der Bundesfinanzhof (BFH) am 11.11.2009 zahlreichen Pensionszusagen mit 
Kapitalwahlrecht neuen Ärger beschert. Für die Betroffenen ist die Sache 
allerdings alles andere als lustig. Denn je nach Ausgestaltung des 
Kapitalwahlrechtes kann es auch dann zu einem sofortigen steuerlichen Zufluss 
bei Rentenbeginn führen, wenn sich der Arbeitnehmer für die lebenslängliche 
Rente entscheidet. Darauf weist die febs Consulting aus Grasbrunn bei München in 
ihrem neuesten Newsletter hin. 
 
Der Hintergrund ist folgender: Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in 
dem die Fälligkeit einer per Betriebsvereinbarung geregelten steuerpflichtigen 
Abfindungszahlung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf 
das folgende Jahr verschoben wurde. Die Finanzverwaltung sah diese Verschiebung 
als Missbrauch an und unterwarf die Abfindung sofort der vollen Besteuerung. In 
der Urteilsbegründung nahmen die Richter ausführlich zur Frage des steuerlichen 
Zuflusses Stellung. Nach Meinung der Richter hängt der Zeitpunkt des 
steuerlichen Zuflusses nicht allein von der Fälligkeit eines Anspruchs ab. Ein 
Zufluss liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die volle wirtschaftliche 
Verfügungsmacht über den Anspruch erlangt hat. Hierfür genügt es auch, wenn der 
Arbeitnehmer ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, den 
Leistungserfolg herbeizuführen. 
 
"Genau das gilt für zahlreiche Pensionszusagen und 
Unterstützungskassenversorgungen, die ein einseitiges Kapitalwahlrecht des 
Arbeitnehmers beinhalten", erläutert Andreas Buttler, 
Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses febs Consulting, und rät 
dringend, alle bestehenden Vereinbarungen zu prüfen. Denn andernfalls drohe eine 
sofortige Versteuerung des gesamten Kapitalbetrages bei Rentenbeginn auch dann, 
wenn sich der Arbeitnehmer für die Rentenzahlung entscheidet. 
 
Verdeckte Einlage bei Verzicht auf Future Service 
 
Weiteres Ungemach bringt ein Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen 
vom 17.12.2009. Das Ministerium ist der Meinung, dass jede 
gesellschaftsrechtlich veranlasste Reduzierung einer Pensionszusage als 
verdeckte Einlage lohnsteuerpflichtig ist. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist 
eine Pensionszusage als einheitlicher Vermögensvorteil anzusehen, der nicht in 
einen erdienten und einen nicht erdienten Teil aufgespalten werden kann. 
 
"Damit wird die inzwischen gängige Praxis, lästige Pensionszusagen mit Hinweis 
auf H 40 KStR auf den erdienten Teil einzufrieren, wieder auf begründete 
Einzelfälle reduziert", meint febs-Chef Buttler und verweist auf die 
entsprechende Dienstleistung der febs. Zum Festpreis von 890 Euro liefert febs 
ein sogenanntes Reduzierungs-Gutachten mit ausführlichen Argumenten gegen die 
Annahme einer verdeckten Einlage, sofern es ausreichend Anhaltspunkte hierfür im 
Unternehmen gibt. Das Gutachten dient u. a. auch als Grundlage für eine 
verbindliche Anfrage beim zuständigen Finanzamt, die zukünftig wohl auf jeden 
Fall zu empfehlen ist. 
 
Aktueller Handlungsbedarf 
 
Die Experten der febs empfehlen eine sofortige Überprüfung aller Pensionszusagen 
und Unterstützungskassen, um neben der o. g. Zuflussproblematik auch alle 
anderen steuerlichen Risiken in bestehenden Zusagen aufzudecken und soweit 
möglich zu beseitigen. 
 
Notwendige Veränderungen an bestehenden Pensionszusagen sollten möglichst in 
2010 vorgenommen werden. Denn ab 31.12.2010 greifen erstmals die neuen 
Bilanzierungsvorschriften des BilMoG für Pensionsrückstellungen, die ohnehin zu 
außerordentlichen Veränderungen der Rückstellungen führen werden. 
 
Weitere aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechungen behandeln wir in 
den febs-Praxisseminaren http://www.febs-consulting.de/seminare 
- "Aktuelle Herausforderungen 2010" am 25.02.2010, 
- "BAV für Fortgeschrittene" am 15./16.03.2010. 
 
Ihr Ansprechpartner 
febs Consulting GmbH 
Andreas Buttler, Geschäftsführer 
Am Hochacker 3 
85630 Grasbrunn/München 
Tel.: +49(0)89-890 4286-10 
andreas.buttler@febs-consulting.de 
http://www.febs-consulting.de 
 
(Ende) 
 
Aussender: febs Consulting GmbH 
Ansprechpartner: Andreas Buttler, Geschäftsführer 
Tel.: +49(0)89-890 4286-10 
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de 
 
Quelle: http://pressetext.com/news/100209008/ 
 
© pressetext Nachrichtenagentur GmbH http://www.pressetext.com - Die 
inhaltliche Verantwortung für redaktionelle Meldungen (pte) liegt bei 
pressetext, für Pressemitteilungen (pts) beim jeweiligen Aussender. Weitere 
Informationen erhalten Sie bei unserem Redaktionsservice unter 
info@pressetext.com oder Tel. +43-1-81140-300. 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 09, 2010 03:30 ET (08:30 GMT)


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