Die Schuld von Hauseigentümern bei Schäden durch Dachlawinen ist oft schwer nachweisbar. Experten verraten, wie Betroffene vorgehen können.
Viele Skiorte vor allem im Alpenraum
ersticken zurzeit förmlich am Schnee
– zur Freude der Wintersportler. Ärgerlich
wird es allerdings, wenn sich
die oberste Schneeschicht auf den Dächern
löst und als Lawine das am Haus
parkende Auto unter sich begräbt.

Vom Schnee bedeckte Autos
Experten raten Betroffenen, falls
möglich erst den eigenen Autoversicherer
in Anspruch zu nehmen, bevor
sie versuchen, den Hauseigentümer
für den Schaden haftbar zu machen.
Denn eine Entschädigung von der
Haftpflichtversicherung des Gebäudebesitzers
zu bekommen, ist nicht so
einfach. „Der geschädigte Autofahrer
muss dem Hauseigentümer einen Verstoß
gegen seine Verkehrssicherungspflichten
nachweisen“, sagt der Erlanger
Versicherungsjurist Peter Konrad.
Er empfiehlt, mit einem Blick in die
Ortssatzung zu prüfen, ob besondere
Sicherheitsmaßnahmen wie Schneegitter
an den Dächern oder Warnhinweise
auf dem Gehweg vorgeschrieben
sind. „Wenn sich der Hauseigentümer
nicht daran gehalten hat, hat
der Autofahrer gute Karten“, sagt
Konrad. Selten sind die Fälle aber so
einfach. So kann es passieren, dass es
trotz Sicherheitsmaßnahmen zu
Dachlawinen kommt – oder bindende
Vorgaben fehlen. „Der Autofahrer
muss dem Gebäudeeigentümer dann
nachweisen, dass er mit einer Dachlawine
zu rechnen hatte und nicht genug
Maßnahmen ergriffen hat, um sie
zu verhindern“, sagt der Anwalt.
Hauseigentümer können sich wehren
Solch eine Argumentation kann
aber auch schnell zu einem Eigentor
führen. „Der Hauseigentümer kann
entgegnen, dass der Fahrer nicht vor
dem Haus hätte parken dürfen, wenn
die Gefahr einer Lawine so eindeutig
erkennbar war“, sagt Konrad. Wird
dem Autofahrer ein Mitverschulden
angelastet, erstattet der Haftpflichtversicherer
des Gebäudeeigentümers
nicht den vollen Schaden.
Es ist vom Einzelfall abhängig, ob
sich ein geschädigter Autofahrer gegen
einen Hauseigentümer durchsetzen
kann. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
„Eine solche Klage ist ein
Va-banque-Spiel, insbesondere wenn
man keine Rechtsschutzversicherung
hat und der Schaden groß ist“, sagt
Konrad. Falls der Autobesitzer unterliegt,
bleibt er nicht nur auf dem Schaden
sitzen, sondern muss auch noch
hohe Gerichts- und Anwaltskosten
übernehmen. Deshalb empfiehlt Konrad,
erst zu prüfen, ob nicht die eigene
Autoversicherung für den Schaden
aufkommt.
Das ist nur der Fall, wenn der Autoversicherer
eine Vollkaskopolice abgeschlossen
hat. „Teilkaskopolicen
decken zwar auch Lawinenschäden
ab, aber nur, wenn sie vom Berg kommen
und nicht vom Dach“, sagt ein
Sprecher des Autoversicherers HUKCoburg.
Sofern der Versicherer im
Vollkaskovertrag auf die sogenannte
Einrede bei grober Fahrlässigkeit verzichtet,
spielt es keine Rolle, ob dem
Kunden ein Mitverschulden angelastet
werden kann.
Risiken für Autofahrer
Die eigene Versicherung in Anspruch
zu nehmen bringt aber Nachteile
mit sich: Der Autofahrer muss
möglicherweise die Eigenbeteiligung
selbst tragen, bleibt eventuell auf Gutachterkosten
sitzen oder wird beim
Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft,
sodass seine Prämien steigen.
Diese Restkosten sollte der Autofahrer
dann vom Gebäudebesitzer einfordern,
rät Anwalt Konrad. Hier kann
es sich lohnen, das Risiko eines Prozesses
einzugehen. „Weil der Streitwert
geringer ist, fallen weniger Gerichts-
und Anwaltskosten an“, sagt er.
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