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Streit ums Gold

[13:30, 15.11.05]


"Derivate-Probleme bei der  Deutschen Bank" meldet die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK).


Die Vorwürfe beziehen sich auf Knock-outs, die seit dem 4. Oktober börsennotiert sind und sich laut Verkaufsprospekt vom Oktober auf eine Feinunze Gold beziehen ( Gold PM Wave/450.0,  Gold PM Wave/453.0,  Gold PM Wave/440.0,  Gold PM Wave/450.0 und  Gold PM Wave/500.0 - WKN DB6181, DB6183, DB6184, DB6185 und DB6187). Nun versuche die  Deutsche Bank in einer "Nacht- und Nebelaktion" die Bedingungen für der Scheine "im nachhinein einseitig und gravierend zu Lasten der Anleger zu verschlechtern", heißt es in einer Pressemitteilung. Die SdK schreibt, sie habe " in einem 'Gold Special' in ihrer Publikation 'SdK exclusiv' auf diese attraktiven Scheine der  Deutschen Bank hingewiesen".

Anlass für den Ärger war, dass das Bezugsverhältnis laut Prospekt ursprünglich 1 zu 1 lautete, und am Wochenende nachträglich auf 0,1 geändert wurde. Die Warrants wiesen vorher extrem hohe Hebel zwischen etwa 100 bis 900 auf und rangierten daher auf Vergleichsranglisten im Internet immer auf den vordersten Plätzen.

Die SdK kritisiert, dass "für bereits investierte Anleger sich die Bedingungen um den Faktor zehn verschlechtern". Nachträgliche Prospektänderungen mit derart negativen Auswirkungen würden die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in den gesamten deutschen Options- und Derivatemarkt massiv beschädigen.

Die  Deutsche Bank verweist darauf, dass das Bezugsverhältnis der Warrants offensichtlich falsch war. Alle anderen Gold-Scheine am Markt beziehen sich auf den Preis eines Zehntel einer Feinunze Gold. Bei einem Bezugsverhältnis von 1 zu 1 hätte der Preis um ein Zehnfaches höher sein müssen, so die  Deutsche Bank. Bei 10.000 Emissionen im Jahr könne so ein Fehler passieren und dieser sei sofort nach Bekanntwerden berichtigt worden. Das Vorgehen sei absolut rechtens, heißt es aus der Derivateabteilung. Denn der Verkaufsprospekt erlaube die Änderung der Bedingungen. In § 5.4. ist geregelt, dass die Emittentin einen "offensichtlichen Irrtum" korrigieren oder die Bedingungen ergänzen kann.

Sollten Anleger den Klageweg bestreiten, dürfte am Ende wohl das Gericht entscheiden müssen, wer die goldene Differenz erhält.

© 2005 boerse-online.de


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