Die Verfassungsbeschwerden und die Klage der Linken gegen das sogenannte OMT-Programm der Europäischen Zentralbank (EZB) wurden damit zurückgewiesen.
Mit der Ankündigung vom 6. September 2012, notfalls unbegrenzt Anleihen von Krisenstaaten aufzukaufen, hatte die EZB die Schuldenkrise maßgeblich entschärft. Allein die Absicht beruhigte bereits die Investoren an der Börse. Tatsächlich wurde dieses Programm nie umgesetzt.
Die EZB verstoße hiermit nicht gegen das Verbot der Staatsfinanzierung, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Bei Anleihenkäufen müsse jedoch das Volumen vorab begrenzt werden. Zudem müsse unter anderem zwischen der Emission der Papiere und dem Ankauf durch die Währungshüter eine Mindestfrist liegen.
Diese Bedingungen hatte der EuGH bereits 2015 in seiner Entscheidung formuliert, mit dem er die Maßnahmen der EZB als europarechtskonform beurteilte. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich auf dieser Grundlage der Entscheidung der Luxemburger Richter an. Unter diesen Voraussetzungen liege keine Kompetenzüberschreitung der EZB vor und die Bundesbank sei berechtigt, sich am OMT-Programm zu beteiligen.
"Nicht jede Aussage in einem so komplexen Urteil wird auf Zustimmung stoßen. Und auch der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverfassungsgericht sind sich nicht in allen Punkten einig", erklärte Voßkuhle. Aber es sei nun klargestellt, dass die EZB der gerichtlichen Kontrolle unterliege, wie jede europäische Institution. "Wir können daher festhalten: Die Europäische Rechtsgemeinschaft ist aus diesem Verfahren gestärkt hervorgegangen."
Vor dem Bundesverfassungsgericht klagten unter anderen die Linkspartei im Bundestag, der CSU-Politiker Peter Gauweiler und das Bündnis "Mehr Demokratie" mit der ehemaligen Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD). Sie hielten das OMT-Programm für eine unzulässige Wirtschaftspolitik der EZB. Ihren Klagen hatten sich mehr als 11.000 Bundesbürger angeschlossen.
rtr