Als der Skandal ruchbar wurde, verlangte der Käufer 2016 - drei Jahre nach dem Autokauf - von seinem Skoda-Händler 5500 Euro zurück. Doch der wollte nicht zahlen. Auch vor dem Landgericht Zwickau und dem Oberlandesgericht Dresden blitzte der Skoda-Käufer ab.

Der BGH kann sich in dem Verfahren nicht nur mit einer Wertminderung von Autos auseinandersetzen, die von dem Skandal betroffen sind, sondern auch mit den Folgen eines nachträglichen Software-Updates, mit dem die Abschaltung deaktiviert wird. Denn der Kläger hatte noch während des Rechtsstreits die manipulierte Software in seinem Auto bei einem anderen Skoda-Vertragshändler verändern lassen. Trotzdem wollte er einen Teil des Kaufpreises zurück. Er argumentierte, es sei nicht auszuschließen, dass sich dadurch die Leistung des Dieselmotors verschlechtere oder dieser mehr Kraftstoff verbrauche. Zudem führe schon der Abgasskandal selbst zu einem geringeren Wiederverkaufswert des Autos.

Das Oberlandesgericht ließ das nicht gelten. Zum einen sei gar nicht klar, ob das Auto nach dem Software-Update überhaupt noch einen Mangel aufweise. "Vage Befürchtungen" reichten für diese Behauptung nicht aus. Und der Preisverfall für Diesel-Autos liege nicht an den Manipulationen der Autobauer, sondern an der Angst vieler Autokäufer vor Fahrverboten in Innenstädten wegen der Überschreitung der Feinstaub-Grenzwerte.

rtr