Das Jahressteuergesetz 2024 bringt eine revolutionäre Änderung für Photovoltaik-Anlagen: Verdopplung der Steuerfreigrenze und Vereinheitlichung für alle Gebäudetypen. Was Investoren jetzt wissen müssen – Antworten auf die fünf wichtigsten Fragen.

Welche Vereinheitlichung gibt es?

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt künftig für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Das Bundesfinanzministerium hatte am 23. Mai den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht . Darin war auch eine erweiterte Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen vorgesehen. Die zulässige Bruttoleistung wird von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht.  

Für welche Gebäudetypen soll die erweiterte Steuerbefreiung gelten? 

Auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten sollen PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt werden. Zudem wird klargestellt, dass es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.  

Ab wann gilt die Änderung?

Die Änderungen soll für PV-Anlagen gelten, die ab 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. 

Wie ist die aktuelle Gesetzeslage?

Wer kleinere Photovoltaik-(PV-)Anlagen installiert und betreibt, kann sich die Einkommen- und Umsatzsteuer sparen: Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Grundstücken mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt sind rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 einkommensteuerfrei gestellt. Zudem fällt für die Kosten der Lieferung und Installation bei PV-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr an.  

Für welche Photovoltaikanlagen gilt die Steuerbefreiung schon heute?

Begünstigt sind PV-Anlagen, die natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben und eine gewisse Größe nicht überschreiten. Maßgebliche Leistung der PV-Anlage ist dabei die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) (kWp). PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder reinen Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie nicht über der Grenze von 30 kWp installierter Bruttoleistung liegen. Bei sonstigen gewerblichen, Wohnzwecken dienenden oder gemischt genutzten Gebäuden kommt es auf die Anzahl der vorhandenen, selbstständig und unabhängig nutzbaren Einheiten an. Dort zählt die Grenze von 15 kWp pro Einheit. "Überschreitet eine PV-Anlage die individuelle Grenze des jeweiligen Gebäudes, ist sie von der Steuerbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen", erklärt Simon Gossert, Steuerberater bei Ecovis in München.


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